Weisung Nr. 57 für die Kriegführung
Führerhauptquartier, den 24. 7. 44
Oberkommando der Wehrmacht WFSt/Qu. (Verw. 1)/Qu. 2 Nr. 007997/44 g.Kdos.
100 Ausfertigungen 9. Ausfertigung
Betr.: Vorbereitungen für die Verteidigung des Reiches. Bezug: Chef OKW/WFSt/Qu. 2 (Verw. 1)Nr. 007715/44 g.K. v. 13. 7. 44. Als Anlage werden die Erlasse des Führers vom 13. 7. 44 über die Befehlsgewalt in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches und über die Zusammenarbeit von Partei und Wehrmacht in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches übersandt. Die Erlasse sind nicht veröffentlicht worden. Sie sind schlechthin anwendbar im Falle Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet, gleichviel ob dies auf dem westlichen, dem östlichen oder einem sonstigen Kriegsschauplatz geschehen mag. Bei der Unterzeichnung des Erlasses hat der Führer angeordnet, daß die Regelung auch in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten gelten soll. Die ersten Ausführungsanweisungen für den militärischen Bereich sind in dem Bezugsbefehl enthalten. I.A. gez. Warlimont F.d.R.: Poleck Oberst d. G. Verteiler: [Wie Bezugsbefehl]
Erlaß des Führers über die Bef ehlsgewalt in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches vom 13. Juli 1944
Geheim! Kommandosache! Geheime Reichssache!
Für den Fall eines Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet ordne ich an: I. Die zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden setzen ihre Tätigkeit im Operationsgebiet fort. II. 1.) Der militärische Oberbefehlshaber, dem ich die Ausübung vollziehender Gewalt übertrage, richtet seine sich aus den militärischen Notwendigkeiten ergebenden Anforderungen im zivilen Bereich an den Reichs Verteidigungskommissar für das Operationsgebiet. 2.) In den unmittelbaren Kampfzonen, deren Begrenzung der militärische Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bestimmt, sind die oberen militärischen Kommandobehörden befugt, zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden unmittelbar diejenigen Weisungen zu geben, die zur Durchführung ihres Kampfauftrages jeweils erforderlich sind. Wenn unvorhergesehene Ereignisse sofortiges Handeln erfordern und der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet nicht erreichbar ist, hat der militärische Oberbefehlshaber die gleichen Befugnisse im Gesamtoperationsgebiet. Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet ist von den getroffenen Maßnahmen auf schnellstem Wege zu unterrichten. 3.) Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet wird von mir bestellt. III. 1.)Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet hat die Aufgabe, den militärischen Oberbefehlshaber in Fragen der zivilen Verwaltung einschließlich Wirtschaft zu beraten. Er kann den zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden die hiernach notwendigen Weisungen geben. 2.) Hat der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet Anforderungen zu stellen, so wendet er sich in Angelegenheiten der Polizei an den zuständigen Höheren SS- und Polizeiführer, in Angelegenheiten der Reichsbahn und Binnenschiffahrt an den Bevollmächtigten des Reichsverkehrsministers, in Angelegenheiten der Seeschiffahrt an den Beauftragten des Reichskommissars für die Seeschiffahrt, in Angelegenheiten der Rüstung und Kriegsproduktion an den zuständigen Vorsitzer der Rüstungskommission des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion. IV. Die Reichsverteidigungskommissare, deren Amtsbezirk ganz oder teilweise zum Operationsgebiet gehört, benennen einen Verbindungsmann, der dem Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet als Berater beigegeben wird. V.
Der Reichsverteidigungskommissar für das
Operationsgebiet
führt seine
Aufgaben mit den ihm als Reichsverteidigungskommissar
zur Verfügung stehenden Dienstkräften durch, Es können
ihm auf Vorschlag der Obersten Reichsbehörden vom
Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung im
Benehmen mit dem Leiter der Parteikanzlei und dem
Oberkommando der Wehrmacht besondere Fachberater
beigegeben VI. Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet kann die Durchführung seiner Aufgaben im Bereich eines nachgeordneten Befehlshabers, den der militärische Oberbefehlshaber mit vollziehender Gewalt ausgestattet hat, dem für den Standort des nachgeordneten Befehlshabers zustandigen Reichsverteidigungskommissar übertragen. Bei Anforderungen hat sich dieser gemäß III Abs. 2 an die regionalen Dienststellen seines Bereiches zu wenden. VII. Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern.
Geheim! Kommandosache! Geheime Reichssache!
Erlaß des Führers über die Zusammenarbeit von Partei und Wehrmacht in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches vom 13. Juli 1944
Für den Fall eines Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet ordne ich an: I. Die Dienststellen der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände setzen ihre Tätigkeit im Operationsgebiet fort. II. 1.) Der militärische Oberbefehlshaber, dem ich die Ausübung vollziehender Gewalt übertrage, richtet seine sich aus den militärischen Notwendigkeiten ergebenden Anforderungen für den Bereich der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände an den Gauleiter für das Operationsgebiet. 2.) In unmittelbaren Kampfzonen, deren Begrenzung der militärische Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bestimmt, sind die oberen militärischen Kommandobehörden befugt, den Dienststellen der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände unmittelbar diejenigen Weisungen zu geben, die zur Durchführung ihres Kampfauftrages jeweils erforderlich sind. Wenn unvorhergesehene Ereignisse sofortiges Handeln erfordern und der Gauleiter für das Operationsgebiet nicht erreichbar ist, hat der militärische Oberbefehlshaber die gleichen Befugnisse im Gesamtoperationsgebiet. Der Gauleiter für das Operationsgebiet ist von den getroffenen Maßnahmen auf schnellstem Wege zu unterrichten. 3.) Der Gauleiter für das Operationsgebiet wird von mir bestellt. III. Der Gauleiter für das Operationsgebiet hat die Aufgabe, den militärischen Oberbefehlshaber in Fragen der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände zu beraten. Die Gauleiter, deren Gau ganz oder teilweise zum Operationsgebiet gehört, benennen einen Verbindungsmann, der dem Gauleiter für das Operationsgebiet als Berater beigegeben wird. V. Der Gauleiter für das Operationsgebiet führt seine Aufgaben mit allen zur Verfügung stehenden Kräften der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände durch. VI. Der Gauleiter für das Operationsgebiet kann die Durchführung seiner Aufgaben im Bereich eines nachgeordneten Befehlshabers, den der militärische Oberbefehlshaber mit vollziehender Gewalt ausgestattet hat, dem für den Standort des nachgeordneten Befehlshabers zuständigen Gauleiter übertragen. VII. Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Vorschriften erläßt der Leiter der Partei-Kanzlei.
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