Führerhauptquartier, den 8. März 1944
Der Führer Oberkommando des Heeres Gen. St. d. H. / Op. Abt. (I) Nr. 2434/44 g. Kdos.
Geheime Kommandosache! Weisung Nr. 53 für die Kriegführung Führerbefehl Nr. 11 (Kommandanten der festen Plätze und Kampfkommandanten)
Aufgrund verschiedener Vorfälle befehle ich: 1.) Es ist zu unterscheiden zwischen: »festen Plätzen« unter je einem »Kommandant des festen Platzes« und »Ortsstützpunkten« unter je einem »Kampfkommandant«. Die »festen Plätze« sollen die gleichen Aufgaben wie die früheren Festungen erfüllen. Sie haben zu verhindern, daß der Feind diese operativ entscheidenden Plätze in Besitz nimmt. Sie haben sich einschließen zu lassen und dadurch möglichst starke Feindkräfte zu binden. Sie haben dadurch mit die Voraussetzung für erfolgreiche Gegenoperationen zu schaffen. Die »Ortsstützpunkte«. sollen bei feindlichen Durchbrüchen zäh verteidigte Stützpunkte in der Tiefe der Kampfzone sein. Bei ihrer Einbeziehung in die HKL sollen sie den Rückhalt der Abwehr und bei feindlichen Einbrüchen die Angelpunkte und Eckpfeiler der Front und die Ausgangspunkte für Gegenangriffe bilden. 2.) Der »Kommandant des festen Platzes« soll ein besonders ausgesuchter, harter Soldat sein und möglichst im Generalsrang stehen. Seine Ernennung erfolgt durch die betr. Heeresgruppe. Der Kommandant des festen Platzes ist persönlich durch den Ob. der H.Gr. zu verpflichten. Der Kommandant des festen Platzes haftet mit seiner Soldatenehre für die Erfüllung seiner Aufgaben bis zum letzten. Nur der Ob. der H. Gr. persönlich kann mit meiner Genehmigung den Kommandanten des festen Platzes von seinen Aufgaben entbinden und eine etwaige Aufgabe des festen Platzes anordnen. Der Kommandant des festen Piatees untersteht dem Ob. der H. Gr. bzw. der betr. Armee, in deren Bereich der feste Platz liegt. Eine weitere Unterstellung unter Kommandierende Generale darf nicht erfolgen. Dem Kommandanten des festen Platzes unterstehen außer der Sicherheits- und Gesamtbesatzung alle darüber hinaus in dem festen Platz befindlichen oder sich sammelnden Personen, ganz gleich ob Soldaten oder Zivilisten und unbeschadet ihres Dienstranges oder ihrer Dienststellung. Der Kommandant des festen Platzes hat Wehrmachtbefugnisse und die Disziplinarstrafgewalt eines Kommandierenden Generals. Zur Durchführung seiner Aufgäben sind ihm fliegende Kriegsgerichte und Standgerichte beizugeben. Der Stab des Kommandanten des festen Platzes ist durch die betr. H. Gr. auf dem Kdo. Wege zu bilden. Die Besetzung der Chefstelle erfolgt durch OKH auf Antrag der H. Gr. 3.) Die Besatzung des festen Platzes gliedert sich in Sicherheitsbesatzung und Gesamtbesatzung. Die Sicherheitsbesatzung muß dauernd in dem festen Platz vorhanden sein. Ihre Stärke ist von dem Ob. der H. Gr. festzulegen. Sie richtet sich nach der Größe des Platzes und nach den ihr obliegenden Aufgaben (Vorbereitung und Ausbau der Verteidigung, Halten des festen Platzes gegen handstreichartige Überfälle oder örtliche Teilangriffe des Feindes). Die Gesamtbesatzung muß dem Kommandanten des festen Platzes so rechtzeitig zugeführt werden, daß sie vor drohendem planmäßigen Angriff des Feindes die Verteidigungsstellungen in Ordnung bezogen hat und eingewiesen ist. Ihre Stärke ist von dem Ob. der H. Gr. je nach der Größe des festen Platzes und der ihr zufallenden Aufgabe (entscheidende Verteidigung des festen Platzes) festzulegen. 4.) Der »Kampfkommandant« ist ein Organ des Truppenführers. Er wird von diesem eingesetzt, untersteht ihm und bekommt von ihm seinen Kampfauftrag. Sein Rang richtet sich nach der Bedeutung des Ortes in der Kampfzone und der Stärke der Besatzung. Seine Aufgaben verlangen besonders energische und krisenbewährte Offiziere. 5.) Die Stärke der Besatzung des »Ortsstützpunktes« richtet sich nach der Bedeutung des Ortes und den zur Verfügung stehenden Kräften. Sie ist durch die dem Kampfkommandanten vorgesetzte Dienststelle zu befehlen. 6.) Aufgaben der »Kommandanten der festen Plätze« und der »Kampfkommandanten« sowie ein Verzeichnis der festen Plätze und die von den Heeresgruppen einzureichenden Meldungen enthalten die Anlagen. 7.) Alle bisher über Kampfkommandanten gegebenen Befehle treten hiermit außer Kraft. (gez.) Adolf Hitler
An gem. Verteiler
Anlage 1 zu OKHjGenst. d. H. / Op. Abt. (I) Nr. 2434144 g. K. v. 8. 3.
Geheime Kommandosache !
Aufgaben und Richtlinien für den Kommandanten eines festen Platzes
I. Die Aufgaben des Kommandanten des festen Platzes sind: 1) den ihm anvertrauten festen Platz für die Verteidigung vorzubereiten unter rücksichtsloser Ausschöpfung aller Möglichkeiten, 2) den ihm anvertrauten festen Platz mit der Sicherheitsbesatzung gegen handstreichartige Überfälle oder örtliche Teilangriffe des Gegners zu verteidigen, sich bei ungünstiger Entwicklung der Lage einschließen zu lassen und bis zum letzten zu halten, 3) den ihm anvertrauten festen Platz nach Eintreffen der für die Verteidigung vorgesehenen Gesamtbesatzung endgültig auch bei stärksten geschlossenen Feindangriffen zu verteidigen, sich ggf. einschließen zu lassen und bis zum letzten zu halten. Sollten die vorstehenden Anordnungen über Sicherheitsund Gesamtbesatzung aufgrund der Lage nicht erfüllt werden können, so ist der Kommandant des festen Platzes verpflichtet, rechtzeitig dem Ob. der H. Gr. bzw. der Armee Meldung zu erstatten. Der Ob. der H. Gr. hat sodann zu entscheiden, ob eine Änderung der Aufgabe des Kommandanten des festen Platzes bei mir zu beantragen und sodann von ihm zu befehlen ist. Solange eine solche nicht erfolgt ist, bleiben die Aufgaben des Kommandanten des festen Platzes in vollem Umfang auch unter solchen erschwerten Umständen bestehen. II. Bei der Vorbereitung der Verteidigung ist zu beachten: 1) Der Ausbau der Ortsverteidigung ist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Heranziehung aller in dem betr. Ort liegenden Truppenteile und weitgehendem Einsatz der Zivilbevölkerung vorwärtszutreiben. Es sind zunächst Stellungen für die Sicherheitsbesatzung, sodann Stellungen zur Aufnahme der Gesamtbesatzung zu schaffen. 2) Die Sperrung der wichtigsten Straßen, Sprengung der Brükken und sonstige Zerstörungen sind vorzubereiten. Der Schwerpunkt ist auf die Panzerabwehr zu legen. 3) Für jeden Verteidigungsabschnitt und Stützpunkt ist eine kurze schriftliche Kampfanweisung aufzustellen. Sie enthält Auftrag und Richtlinien für die Kampfführung. In jeder Kampfanweisung ist auf den Befehl zum Halten des Stützpunktes bis zuletzt, auch im Falle der Einschließung, hinzuweisen. Ein Abweichen hiervon nur auf Befehl des Kommandanten des festen Platzes. 4) Die Nachrichtenverbindung zu jedem Stützpunkt ist sicherzustellen. (Nicht nur Fernsprecher, sondern Melder, Sichtzeichen, wenn möglich Funk). 5) Alarmierung und Besetzen der Stellung sind kalendermäßig vorzubereiten. Alarmübungen sind regelmäßig durchzuführen. Bei häufigem Belegungswechsel sind Einweisung der Führer und Probealarm von besonderer Bedeutung. 6) Der Kommandant des festen Platzes ist für die Aufstellung, von Alarmeinheiten verantwortlich. Alle Dienststellen sind dazu heranzuziehen. Ihre Ausbildung, insbesondere in der Panzernahbekämpfung ist energisch zu betreiben. Panzervernichtungstrupps sind aufzustellen und auszubilden. Auch der letzte deutsehe Mann ist ohne Rücksicht auf seine Ausbildung und Dienststellung zu erfassen und im Alarmfall zum Kampf einzusetzen. 7) Die Bevorratung des festen Platzes und der einzelnen Stützpunkte ist vorausschauend durchzuführen. Sie ist durch den Kommandanten des festen Platzes ständig zu überprüfen und auf der erforderlichen Höhe zu halten. 8) Eingehende Einweisung des Nachfolgers oder Vertreters des Kommandanten des festen Platzes ist erforderlich. Der Vertreter des Kommandanten des festen Platzes muß von nicht mit seinen Aufgaben als Kommandant des festen Platzes zu vereinbarenden Verpflichtungen während der Dauer der Vertretung entbunden werden. Er ist für diese Zeit voll verantwortlicher Kommandant des festen Platzes mit allen Vollmachten. III. Bei der Durchführung der Verteidigung ist zu beachten: 1) Die Kommandanten der festen Plätze sind für die geregelte Durchführung durch ihren Bereich laufender Räumungs- und Rückzugsbewegungen verantwortlich. Sie haben die Entstehung von Paniken zu verhindern. Fliegende Kriegsgerichte und Standgerichte sind ihnen hierfür beizugeben. 2) Ist nach Lage an der Front mit Durchbrüchen zu rechnen, so ist der feste Platz zu alarmieren. Alarmposten sind weit hinauszuschieben. 3) Der Kommandant des festen Platzes muß bei Eindringen des Feindes unter allen Umständen die Gesamtführung in der Hand behalten. 4) Bewegliche Reserven - auch wenn sie noch so schwach sind -zur Bekämpfung in den Ort eingedrungener Feindkräfte und für Gegenstöße sind zur Verfügung des Kommandanten des festen Platzes bereitzuhalten. In Reserve gehaltene Panzervernichtüngstrupps sind zur Vernichtung einzelner in den Ort hineingefahrener Panzer anzusetzen. Panzernahbekämpfung in den Straßen ist besonders wirksam! Anlage 2 zu OKH/Genst. d. H./Op. Abt. (I) Nr. 2434/44g.Kdos. v. 8. 3. 44. Aufgaben und Richtlinien für den Kampfkommandanten I. Die Aufgabe des Kampfkommandanten ist: den Ortsstützpunkt mit allen Mitteln zäh zu verteidigen und dadurch die Voraussetzungen für erfolgreiche Weiterführung des Kampfes in seinem Frontabschnitt zu schaffen. Der Befehl der vorgesetzten Dienststelle hat klar zu regeln, ob der Kommandant sich ggf. einschließen lassen oder rechtzeitig ausweichen soll. II. Bei der Vorbereitung der Verteidigung ist zu beachten: 1) Der Ausbau der Ortsverteidigung ist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Heranziehung aller in dem betr. Ort liegenden Truppenteile und weitgehendem Einsatz der Zivilbevölkerung vorwärtszutreiben. Es sind zunächst Stellungen für die Ortsbesatzung, sodann Stellungen zur Aufnahme weiterer Truppen zu schaffen. 2) Die Sperrung der wichtigsten Straßen, Sprengung der Brükken und sonstige Zerstörungen sind vorzubereiten. Der Schwerpunkt ist auf die Panzerabwehr zu legen. 3) Für jeden Verteidigungsabschnitt und Stützpunkt ist eine kurze schriftliche Kampfanweisung aufzustellen. Sie enthält Auftrag und Richtlinien für die Kampfführung. In jeder Kampfanweisung ist auf den Befehl zum Halten des Stützpunktes, bis zuletzt, auch im Falle der Einschließung, hinzuweisen. Ein Abweichen hiervon nur auf Befehl des Kampf kommandanten. 4) Die Nachrichtenverbindung zu jedem Stützpunkt ist sicherzustellen. (Nicht nur Fernsprecher, sondern Melder, Sichtzeichen, wenn möglich Funk). 5) Alarmierung und Besetzung der Stellung sind kalendermäßig vorzubereiten. Alarmübungen sind regelmäßig durchzuführen. Bei häufigem Belegungswechsel sind Einweisung der Führer und Probealarm von besonderer Bedeutung. 6) Der Kampfkommandant ist für die Aufstellung von Alarmeinheiten verantwortlich. Alle Dienststellen sind dazu heranzuziehen. Ihre Ausbildung insbesondere in der Panzernahbekämpfung ist energisch zu betreiben. Panzervernichtungstrupps sind aufzustellen und auszubilden. Auch der letzte deutsche Mann ist ohne Rücksicht auf seine Ausbildung und Dienststellung zu erfassen und im Alarmfall zum Kampf einzusetzen. 7) Die Bevorratung des Orts Stützpunktes und der einzelnen Stützpunkte ist voraussehend durchzuführen. Sie ist durch den Kampfkommandanten ständig zu überprüfen und auf der erforderlichen Höhe zu halten. 8) Eingehende Einweisung des Nachfolgers oder Vertreters des Kampfkommandanten ist erforderlich. Der Vertreter des Kampfkommandanten muß von nicht mit seinen Aufgaben als Kampfkommandant zu vereinbarenden Verpflichtungen während der Dauer der Vertretung entbunden werden. Er ist für diese Zeit voll verantwortlicher Kampfkommandant mit allen Vollmachten. III. Bei der Durchführung der Verteidigung ist zu beachten: 1) Die Kampfkommandanten sind für die geregelte Durchführung durch ihren Bereich laufender Räumungs- und Rückzugsbewegungen verantwortlich. Sie haben die Entstehung von Paniken zu verhindern. 2) Ist nach der Lage an der Front mit Durchbrüchen zu rechnen, so ist der Ortsstützpunkt zu alarmieren. Alarmposten sind weit hinauszuschieben. 3) Der Kampf kommandant muß bei Eindringen des Feindes unter allen Umständen die Gesamtführung in der Hand behalten. 4) Bewegliche Reserven - auch wenn sie noch so schwach sind -zur Bekämpfung in den Ort eingedrungener Feindkräfte und für Gegenstöße sind zur Verfügung des Kampfkommandanten bereitzuhalten. In Reserve gehaltene Panzervernichtungstrupps sind zur Vernichtung einzelner in den Ort hinein gefahrener Panzer anzusetzen. Panzernahbekämpfung in den Straßen ist besonders wirksam! Anlage 3 zuOKH/Genst. d.H.jOp. Abt. (I) Nr. 2434/44 g.Kdos. v. 8. 3. 44.
Verzeichnis der festen Plätze Als feste Plätze sind vorgesehen: H. Gr. A: Nikolajew, Wosnessensk. H. Gr. Süd: Nowo Ukrainka, Perwomaisk, Uman, Winniza, Shmerinka, Proskuroff,Tarnopol, Brody, Kowel. H. Gr. Mitte: Pmsk, Luniniec, Bobruisk, Sslusk, Mogilew, Orscha, Minsk, Borissoff, Witebsk. H. Gr. Nord: Polozk, Rositten, Opotschka, Ostroff, Pleskau, Dorpat, Jewi, Wesenberg, Reval.
Anlage 4 zu OKH/Genst. d. H.jOp. Abt. (I) Nr. 2434144g.Kdos. v. 8. 3. 44. Einzureichende Meldungen Die Heeresgruppen melden: a) Vorschläge für weitere feste Plätze, b) Namen der Kommandanten der festen Plätze, c) Stärke der Stäbe der Kommandanten der festen Plätze, d) Stärke der Sicherheitsbesatzungen, e) Stärke der Gesamtbesatzungen, f) Ausbauzustand und -planungen. Diese Meldungen sind laufend, mindestens zu jedem 1. eines Monats zu berichtigen. OKH/Genst. d. H./Op Abt. I Nr. 7796/44 g.Kdos. v. 1.8.1944 In Ergänzung zum Führerbefehl Nr. 11 wird für die Kommandanten der festen Plätze und für Kampfkommandanten befohlen, daß: 1.) Die Eisenbahnbediensteten vom Einsatz zum Kampf in der für eine Betriebsführung notwendigen Stärke solange auszunehmen sind wie noch ein Eisenbahnbetrieb zur Verbindung mit dem Kampfraum oder innerhalb desselben möglich ist. 2.) In die Gesamtbesatzung eines festen Platzes eine Anzahl Flak-Battr. einbezogen werden kann. Die Stärke dieser Flak-Besatzung hat sich nach der Bedeutung und Luftempfindlichkeit des festen Platzes sowie den zur Verfügung stehenden Flak-Kräften aller Wehrmachtteile zu richten. Einzelheiten bestimmen die LFL. Kdo. je nach Lage in Zusammenarbeit mit den H. Gr. Kdo. Die Kommandanten der festen Plätze sind ohne Genehmigung der zuständigen Luftflotten nicht befugt, die im Zuge von Absetzbewegungen usw. durch- oder vorbei marschierende Flak-Artillerie festzuhalten. Verfügungsrecht besteht nur über die festgelegte Flak-Besatzung. i. A. (gez.) Guderian. |