Ist nicht ausgegangen.

Sie betraf die Maßnahme »Alarich« usw. Anstatt der Weisung sind mehrere Einzelbefehle ausgegangen.

»Alarich« (später »Achse«) war der Plan zur Besetzung Italiens durch deutsche Truppen im Falle des italienischen Ausscheidens aus dem Kriege.

 

Führerhauptquartier, den 31.7.43

 

WFSt/Qu. (I/Verw.)

Nr. 661726/43 g.K.Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

3 Entwurfs-Ausfertigungen

1.Entwurfs-Ausfertigung

 

Weisung Nr. 49 für die Kriegführung

 

Besondere Anordnungen Nr. 1 zur Weisung 49

I. Versorgungsführung.

1.) Fall A.

Die Versorgung der Verbände des Heeres im Bereich des Ob. Süd und die der Heeresgruppe B ist durch OKH/Genst.d. H./Gen.Qu. I/Qu. 1 Nr. 1/4811/43 g.Kdos. v. 29.7.43 festgelegt.

Der O.Qu, der Heeresgruppe B ist gleichzeitig Außenstelle OKH/Gen.Qu. »Italien«.

Für die Kriegsmarine und Luftwaffe verbleibt es bei der bis­herigen Regelung.

2.) Fall B.

Die Versorgungsführung im gesamten ital. Raum geht auf die Außenstelle OKH/Gen.Qu. »Italien« über (s. Ziffer IV des oben angegebenen Befehls). Die Außenstelle »Italien« erhält Wehrmachtbefugnisse gemäß Sonderbefehl.

II. Versorgungsbasen.

Entsprechend der Kräfteverteilung müssen für Fall A und B auf dem Festland Italien 3 zentrale Versorgungsbasen bestehen:

1.) Süditalien

2.) Mittelitalien

3.) Norditalien (Raum Mantua).

Die Basen in Süd- und Mittelitalien sind nur in der Höhe des laufenden Bedarfs der in diesem Raum zu versorgenden Verbände zu befallen. Die norditalienische Basis ist unter Ausnutzung aller Möglichkeiten weitgehend zu bevorraten, so daß sie auch bei Störung der Eisenbahnstrecken oder sonstiger Verkehrseinrichtungen die Versorgung der im ital. Raum eingesetzten Verbände auf längere Zeit gewährleistet.

Die Versorgungsgüter sind so zu lagern, daß sie gegen Erdund Luftangriffe ausreichend gesichert sind. Da bei Verschärfung der Lage mit Unruhen und Sabotage zu rechnen ist, muß jedoch die Dezentralisation der Basen den zur Verfügung stehenden Bewachungskräften angepaßt werden.

III. Versorgungs- und Nachschübtransporte.

a) Eisenbahn.

Im Fall A werden die Versorgungs- und Nachschubtrans­
porte gem. Ziffer I, t gesteuert.

Im Fall B erfolgt die Steuerung für alle Bedarfsträger durch die Außenstelle OKH/Gen.Qu. »Italien«.

Chef des Transportwesens hält ab 1. 8. 43 in Königsbrück 5 000 Mann abruf bereit, um auf Befehl den Betrieb der Eisenbahnstrecken im Operationsgebiet Italien ganz oder teilweise in eigener Verantwortung zu übernehmen.

b) Schiffsraum.

Der Einsatz des Schiffsraumes ist bis auf weiteres durch Ob. Süd in Zusammenarbeit mit den Dienststellen OKM und RKS, durchzuführen. Der Schiffsraum ist für die rasche Bevorratung der Insel Corsica sowie in der Küstenschiffahrt für die Versorgung zu verwenden.

Zur Entlastung der deutsch-ital. Eisenbahnlinien ist anzustreben, daß freiwerdender Schiffsraum im Küstenverkehr Südfrankreich-Italien eingesetzt wird.

IV. Verwaltungsbestimmungen.

1.) Das von deutschen Truppen geschützte ital. Gebiet ist Operationsgebiet im Sinne der militärischen Bestimmungen. Eine Übertragung der Ausübung vollziehender Gewalt auf deutsche Befehlshaber bleibt entsprechend der weiteren politischen Entwicklung vorbehalten.

Die politische Begründung des Einsatzes der H.Gr. B wird durch einen Aufruf des Führers an das italienische Volk bekanntgegeben.

Die Zuteilung eines politischen Beraters und eines Vertreters des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei zum Oberkommando der H.Gr. B wird durch besonderen Befehl geregelt.

2.) Der »Stab Rothkirch« ist der H.Gr. B als Kommandant Heeresgebiet zuzuführen. H.Gr. B fordert Feld- und Ortskommandanturen in dem unbedingt erforderlichen Umfange bei Gen-St.d.H. an.

3.) Die italienische Nordgrenze vom Tyrrhenischen bis zum Adriatischen Meer ist zu sperren. Einreisen nach Italien über diese Grenze unterliegen bis auf weiteres der Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht.

Durchführungsbestimmungen erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

4.) Bei den nachstehend in Ziff. 5) bis 10) aufgeführten Maßnahmen ist grundsätzlich Einvernehmen mit den italienischen Dienststellen anzustreben (Fall A). Ist eine gemeinsame Regelung nicht zu erzielen (Fall B), so ist entsprechend der weiteren politischen Entwicklung durchzusetzen, was die Erfüllung des der H.Gr. B erteilten militärischen Auftrages jeweils erfordert. Oberbefehlshaber H.Gr. B führt hierzu in grundsätzlichen Fragen die Zustimmung des Oberkommandos der Wehrmacht über den Wehrmachtführungsstab herbei.

5.) Maßnahmen gegen Angehörige der Feindstaaten im Operationsgebiet regelt der Oberbefehlshaber der H.Gr. B im Benehmen mit dem Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei.

6.) Militärische Einrichtungen, Eisenbahnen, Häfen und Kästenschiffahrt sind in Anspruch zu nehmen, soweit die Erfüllung der militärischen Aufgaben es erfordert. Das Gleiche gilt für die Benutzung von Nachrichtenverbindungen.

7.) Aus dem im Laufe der Operationen zu räumenden Gebiet sind außer dem deutschen Versorgungsgut italienisches rollendes Eisenbahnmaterial, Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Instandsetzungsmaterial, Werkstätteninventar und Treibstoffvorräte in weitestmöglichem Umfange zurückzuführen.

8.) Für die weitere Kampfführung ist es von großer Bedeutung, daß ausreichender Schiffsraum, insbesondere Kkinschiffsraum, zur Verfügung bleibt und nicht in Feindeshand fällt. Deshalb ist anzustreben, den italienischen Schiffsraum zur gemeinsamen Benutzung im norditalienischen Operationsgebiet zu halten. Die mit Seetransport befaßten Dienststellen sind, soweit erforderlich, durch die örtlichen Truppenführer zu unterstützen.

9.) In dem von den deutschen Truppen geschützten Gebiet sind für die deutsche Kriegführung wichtige Warenbestände und Rohstoffvorräte gegen unbefugte Zugriffe mit allen Mitteln zu schützen.

10.) Alle Warenentnahmen auf italienischem Boden sind nur gegen Bezahlung zulässig.

11.) Den Angehörigen der Deutschen Wehrmacht sind selbständige Beschaffungen und die Mitnahme von Waren, die den unumgänglich nötigen persönlichen Bedarf übersteigen, unter sagt. Truppenteile und alleinreisende Wehrmachtangehörige werden an der Grenze kontrolliert. Nähere Bestimmungen er läßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

12.) Im Zusammenhang mit den vorstehenden Maßnahmen werden je nach Entwicklung der politischen Lage durch Einzelbefehle durch das Oberkommando der Wehrmacht geregelt werden:

a) Versorgung der Truppe mit Zahlungsmittel, ggf. Einführung des Reichskreditkassenscheines im Falle B.

b) Regelung des Requisitionsrechtes im Falle B. Dieses ist für den Fall vorgesehen, daß weder eine Beschaffung auf dem freien Markt noch mit Hilfe der italienischen Behörden möglich ist. Dabei wird die Anordnung und Durchführung den Einheitsführern vom Bataillon aufwärts vorbehalten bleiben.

c)  Maßnahmen zur Lenkung der Wirtschaft im Operationsgebiet.

d) Solange nicht die vollziehende Gewalt auf die Deutsche Wehrmacht übergegangen ist, bleibt das italienische Recht grundsätzlich unangetastet. Nur für Fälle dringenden militärischen Erfordernisses und, wo entsprechende italienische Bestimmungen fehlen, ist ein eng begrenztes Verordnungsrecht des Oberkommandos der Heeresgruppe vorgesehen, das rechtzeitig zu beantragen ist.

Verteiler:

Stellv. Chef WFSt.    1. Ausf.

Qu. (I/Verw.)            2.    "

Op.(H-L-M)/Ktb.     3.    "