Führerhauptquartier, den 19. 5. 43

 

Der Führer und Oberste Befehlshaber

der Wehrmacht

Nr. 661095/43 g.K.-Chefs.

OKW/WFSt/Op.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

3. Entw. Ausf.

1. Ausf.

 

Entwurf!

Weisung Nr. 48 b für die Kriegführung

 

1.) Die Entwicklung der Lage kann es erforderlich machen, daß die Verteidigung des Balkans allein durch deutsche und bulgarische Truppen erfolgen muß.

2.) Für Ob. Südost kommt es in diesem Fall zunächst darauf an, mit allen verfügbaren Kräften möglichst rasch die wichtigsten Küstenabschnitte und Inseln zu gewinnen bezw. zu übernehmen und bis zum Eintreffen ausreichender Verstärkungen stützpunktartig zu halten.

3.) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist, außer den bereits befohlenen Verstärkungen, die Zuführung folgender Kräfte aus dem Osten vorgesehen:

a) 2 Inf.-Div.-Zuführung in den Raum von Agram

b) 1-2 Pz.-Div.-Zuführung über Bukarest nach Bulgarien (Divisionen sind zum Einsatz in Griechenland vorzusehen)

c) 2 Inf.-Div.-Zuführung auf den Peloponnes im höchstmöglichen, auf der Strecke nach Athen zu leistenden Tempo.

4.) Von bulgarischer Seite kann in diesem Fall mit der Gestellung von weiteren 5 Divisionen gerechnet werden. Sie sind zum Einsatz in Nordostgriechenland sowie zum Freimachen der deutschen Kräfte in Serbien vorzusehen. Mit den Bulgaren ist jedoch ohne besonderen Befehl hierüber keine Verbindung aufzunehmen.

5.) Die Bevorratungs- und Versorgungsmaßnahmen sowie die Nachrichtenverbindungen des Ob. Südost müssen schon jetzt der Möglichkeit einer derartigen Entwicklung Rechnung tragen.

6.) Ob. Südost meldet:

a) weiteren Kräftebedarf (einschl. Heerestruppen)

(1) zur Übernahme des italienisch besetzten Gebietes einschl. Inseln.

(2)zur Verteidigung des Balkans unter der Voraussetzung, daß Italien in eigener Hand bleibt.

(3) zur Verteidigung des Balkans, wenn Süd- und Mittelitalien verloren gehen;

 b) beabsichtigte Durchführung der Übernahme der italienisch besetzten Gebiete;

c) im Endziel vorgesehene Kräftegliederung zur Verteidi­gung des Balkans unter den Voraussetzungen, daß

(1) Italien in eigener Hand bleibt und

(2) Süd- und Mittelitalien verloren gehen;

d) Beurteilung der Möglichkeiten für die Versorgung der oben genannten Kräfte und zusätzlichen Bedarf an Kolonnen und Schiffsraum unter den Voraussetzungen, daß

(1) der Seeweg über das Adriatische Meer benutzbar bleibt und

(2) die Versorgung allein auf den Landweg angewiesen ist.;

7.) Die Kriegsmarine hat Sperrvorhaben an der Westküste des Balkanraumes und den Ausbau von Stützpunkten zunächst unmittelbar mit Supermarina zu regeln.

Weitergehende Absichten im Sinne dieses Befehls, insbesondere auch für die Vorbereitung des Aufbaues einer deutschen Küstenartillerie, sind unter Ausschaltung italienischer Stellen nur im Einvernehmen mit Ob. Südost über OKW/WFSt. zu melden.

Der im westlichen Mittelmeer entbehrliche Schiffsraum ist, unter Zurückhalten einer unbedingt notwendigen Reserve, beschleunigt nach der Ägäis zu überführen.

8.) Die Luftwaffe hat alle durch das Ausscheiden der ital. Luftwaffe notwendig werdenden Maßnahmen vorzubereiten, hierzu insbesondere:

(1) Übernahme der bisher durch die Italiener durchgeführten Aufgaben des Luftkrieges,

(2) Übernahme, Ausbau und Sicherung der bisher von den Italienern benutzten Bodenorganisation und Flakartillerie, einschl. der Nachschub- und Vorratslager, soweit sie für eigenen Einsatz in Frage kommen.

(3) Unbrauchbarmachung der nicht für den eigenen Einsatz benötigten Flugplätze, bezw. deren Sicherung gegen Luftlandung im Einvernehmen mit Ob. Südost.

9.) Die Bearbeitung dieses Befehls ist auf einen engsten namentlich zu bestimmenden Personenkreis zu beschränken. Die Unterrichtung anderer als im Verteiler genannter Dienststellen bedarf der Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht.

Verleiler:

Ob. Südost

OKM/Skl.

nachrichtl.:

Genstb.d.H./Op.Abt.

Wehrmacht-Trsp.Chef

Chef WNV

WFSt.

 

 

[48]

 

Führerhauptquartier, den 26. Juli 43

 

Der Führer

OKW/WFSt/Op.

Nr. 661637/43 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache.

Chefsache

Nur durch Offizier!

 

17 Ausfertigungen

4. Ausfertigung

 

Weisung Nr. 48 b für die Kriegführung

Die Befehlsführung und Verteidigung des Süd­ostraumes

I. Die feindlichen Maßnahmen im Ost-Mittelmeer im Zusammenhang mit dem Angriff gegen Sizilien lassen den baldigen Beginn von Landungsunternehmen gegen die Sperrfront der Ägäis in Linie Peloponnes - Kreta - Rhodos und gegen die griechische Westküste mit den vorgelagerten Ionischen Inseln erwarten.

Im Falle eines Übergreifens der feindlichen Operationen von Sizilien auf das süditalienische Festland muß auch mit einem Vorstoß gegen die Ostküste des Adriatischen Meers nördlich der Straße von Otranto gerechnet werden.

Die feindliche Führung stützt ihre Pläne außerdem auf die von ihr in zunehmendem Maße planmäßig geleiteten Bandenbewegungen im Innern des Südostraums.

Die neutrale Haltung der Türkei steht zur Zeit außer Zwei­fel, erfordert aber weiterhin die notwendige Aufmerksamkeit.

II. Auf Grund dieser Lage wird die Befehlsführung im Südostraum im Einvernehmen mit dem verbündeten Italien nach folgenden Richtlinien neu geordnet:

A. Heer:

1.) Ob. Südost übernimmt ab 27. 7. 1943, 0.00 Uhr, den Befehl über die 11. italienische Armee.

2.) Der 11. italienischen Armee und den von ihr bestimmten Kommandostellen werden die zur Zeit im Gebiet dieser Armee eingesetzten und hierfür noch vorgesehenen deutschen Verbände taktisch unterstellt mit der Maßgabe, daß die Führung aller deutschen und italienischen Truppen auf dem Peloponnes einheitlich dem Gen. Kdo. des deutschen LXVIII. A. K. übertragen wird und das Gen. Kdo. des italienischen VIII. A. K. in den Raum nördlich des Kanals von Korinth verlegt wird.

Die zum unmittelbaren Küstenschutz eingesetzten deutschen Verbände stehen unter dem Befehl der in diesen Abschnitten befehlsführenden italienischen Divisionen.

3.) Die vorübergehend in Albanien, Montenegro und den von italienischen Truppen besetzten küstennahen Gebieten Kroatiens zum Einsatz kommenden deutschen Verbände sind taktisch der italienischen Heeresgruppe Ost bezw. der 2. italienischen Armee zu unterstellen.

B. Kriegsmarine und Luftwaffe:

Für die Einflußnahme von Kriegsmarine und Luftwaffe auf die Verbündeten gelten weiter die bisherigen Richtlinien. Dabei sichert der Kommandierende Admiral Ägäis in den Küstengebieten der 11. italienischen Armee in allen Fragen der Küstenverteidigung, die von der Marine wahrgenommen werden, die Durchführung der deutschen Grundsätze.

III. Die wichtigste Aufgabe des Ob. Südost ist die Vorbereitung der Verteidigung der griechischen Küsten auf den Inseln und dem Festland. Als Voraussetzung hierzu kommt es darauf an, durch Vernichtung der Banden in Griechenland, Serbien und Kroatien die Nachschubstraßen, besonders die Hauptbahnstrecke, freizukämpfen und die erforderliche Rückenfreiheit sicherzustellen.

Für die Verteidigung der Küsten sind allein die deutschen Grundsätze hinsichtlich Besetzung und Ausbau der Küsten, auch den italienischen Verbänden gegenüber, maßgebend.

Zur Stützung der Italiener sind an den hauptsächlich gefährdeten Küstenabschnitten deutsche Festungs-Bataillone und, soweit diese nicht ausreichen, auch Teile der als Eingreifreserven vorgesehenen deutschen Divisionen an der Küste oder in Küstennähe einzusetzen. Ebenso ist zu fordern, daß wichtige italienische Küsten-Batterien oder sonstige Schlüsselstellungen durch deutsches Stammpersonal verstärkt werden.

Soweit deutsche Verbände als Eingreifreserven nicht ausreichen, sind die hierfür bereitgestellten italienischen Truppenteile unter deutsche Führung zu stellen und mit deutschen Einheiten zu durchsetzen.

Küstennahe Flugplätze sind durch deutsche Kräfte zu verteidigen.

Bei Auswahl und Ausbau aller Verteidigungsanlagen und den Erkundungen für Anmarsch und Bereitstellung ist der zu erwartenden feindlichen Luftüberlegenheit Rechnung zu tragen.

Im rückwärtigen Gebiet ist die vordringlichste Aufgabe des Ob. Südost, die Banden in Serbien und Kroatien mit Schwerpunkt an den Verkehrslinien nach Griechenland zu vernichten.

Durch enge Verbindung mit der italienischen Heeresgruppe Ost bezw. der 2. italienischen Armee und durch die etwa erforderliche Abstellung deutscher Kräfte muß erreicht werden, daß die Bandenbekämpfung auch in deren Gebiet mit größtem Nachdruck durchgeführt wird und vor allem die Bandenherde in Küstennähe, die bei einer feindlichen Landung eine besondere Gefahr bedeuten können, ausgeräumt werden. Darüber hinaus muß die Heeresgruppe ständig darauf vorbereitet sein, in die Küstenverteidigung im italienischen Bereich bei entsprechender Entwicklung der Lage mit möglichst starken deutschen Kräften einzurücken.

IV. Die vom Ob. Südost nach dem Vorschlag vom 26. 7. 1943 vorgesehene Kräfteverteilung wird im großen gebilligt. Einzelheiten werden gesondert befohlen.

Über Zuführung von Heerestruppen folgt Befehl.

Darüber hinaus ist in den nächsten Monaten die Versammlung einer Operations-Armee entlang der Bahn Belgrad - Larissa beabsichtigt, die aus 2 Pz.- oder Pz. Gren. Div., 2 Geb. Div., 2 Jag. Div., die aus dem Osten zugeführt werden, gebildet werden soll. Die weiteren Anordnungen hierzu ergehen gesondert.

V. A. 1.) Das von deutschen Truppen und der bulgarischen 7. Division besetzte griechische Gebiet einschließlich der Inseln und der neutralen Zone in Thrazien ist Operationsgebiet. Der Oberbefehlshaber Südost übt in diesem Bereich die vollziehende Gewalt aus und ist berechtigt, seine Vollmachten auf den Militär-Befehlshaber Griechenland zu übertragen.

Seine Befugnisse sind durch den Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in einer besonderen Dienstanweisung nach dem Grundsatz zu regeln, daß entsprechend der militärischen Lage alle in Griechenland eingesetzten oder noch einzusetzenden deutschen Dienststellen außerhalb der Wehrmacht dem Oberbefehlshaber Südost unterstellt und in den Stab des Militär-Befehlshabers Griechenland eingegliedert werden. Das fachliche Weisungsrecht der Obersten Reichsbehörden wird durch diese Unterstellung nicht berührt, jedoch läuft der Dienstweg über den Militär-Befehlshaber.

2.) Von dieser Regelung ausgenommen bleiben bis zur endgültigen Regelung mit dem Auswärtigen Amt der Bevollmächtigte des Reichs bei der Griechischen Regierung und der Gesandte Neubacher, dessen Sonderauftrag und Befugnisse vorläufig unverändert bestehen bleiben. Die engste Zusammen­arbeit zwischen dem Militär-Befehlshaber und diesen Stellen ist durch die Dienstanweisung für den Militär-Befehlshaber zu regeln.

3.) Durch den Oberbefehlshaber Südost ist ein maßgebender deutscher Einfluß auf die militärische Verwaltung des von italienischen Truppen besetzten Gebietes nur insoweit geltend zu machen, als es die militärische Führung erfordert. Ist hierbei Übereinstimmung mit den örtlichen italienischen Dienststellen nicht zu erzielen, so sind entsprechende Anträge an das OKW zu richten.

B. 1.) In dem Operationsgebiet von Serbien und Kroatien läßt der Oberbefehlshaber Südost die ihm übertragene Befugnis zur Ausübung vollziehender Gewalt durch den »Militär-Befehlshaber Südost« wahrnehmen, der sich hierzu in Kroatien des Befehlshabers der deutschen Truppen in Kroatien bedient.

2.) Die überragende Bedeutung des serbischen Raums für die gesamte Kampfführung im Südosten erfordert die Zusammenfassung aller deutschen Dienststellen. Dazu werden die in Serbien eingesetzten nichtmilitärischen Dienststellen dem Militärbefehlshaber Südost unterstellt und in seinen Stab eingegliedert.

Das fachliche Weisungsrecht der Obersten Reichsbehörden wird durch die Unterstellung nicht berührt, jedoch läuft der Dienstweg über den Militärbefehlshaber.

Die Dienstanweisung erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

3.) Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Kroatien und der Deutsche Bevollmächtigte General in Kroatien behalten ihre bisherigen Aufgaben und Befugnisse.

VI. Die notwendigen Anordnungen über die Umgliederung von Stäben und Kommandobehörden sowie auf dem Gebiete der Versorgung erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht in meinem Auftrage.

Die dieser Weisung entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

(gez.) Adolf Hitler.

F. d. R.

Warlimont

Generalleutnant.

 

Verteiler:

H. Gr. E                                                     1. Ausfertigung

Gen. St. d. Heeres                                      2. Ausfertigung

Chef H Rüst u BdE                                     3. Ausfertigung

OKM/Skl.                                                  4. Ausfertigung

Ob. d. L./Lw. Führ. Stab                            5. Ausfertigung

Dt. Gen. b. H. Qu. d. ital. Wehrmacht         6. Ausfertigung

OKW:

Chef WFSt                                       7. Ausfertigung

Stellv. ChefWFSt                              8. Ausfertigung

Op(H)                                          9. Ausfertigung

Op(M)                                       10. Ausfertigung

Op(L)                                        11. Ausfertigung

Qu                                             12. Ausfertigung

Org                                            13. Ausfertigung

Ktb.                                           14. Ausfertigung

Chef Ausl./Abw.                             15. Ausfertigung

Chef Wehrm. Trp. Wesen               16. Ausfertigung

Chef WNV                                     17. Ausfertigung

 

 

[48 a]

 

Führerhauptquartier, den 3. 8. 1943

 

Oberkommando der Wehrmacht

Nr. 661811/43 Gkdos Chefs.

WFSt/Qu. (Verw.)

 

Geheime Kommandosache.

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

Besondere Anordnungen Nr. 2 für Weisung Nr. 48

Für den Fall der Übernahme der bisher von italienischen Kräften besetzten Gebiete des Südostraumes durch die Deutsehe Wehrmacht (Stichwort »Achse«) wird befohlen:

I.1.) Einbeziehung der bisher von italienischen Truppen besetzten Gebiete Griechenlands in den Bereich des Militärbefehlshabers Griechenland, Ausdehnung seiner Befugnisse auf diese Gebiete. Dazu ist schon jetzt durch Gen. St. d. H. die Zuführung der erforderlichen Anzahl von Kommandanturen (mit Militärverwaltungsgruppen) zum Militärbefehlshaber Griechenland vorzubereiten.

2.) Über die Auswirkungen des Stichwortes »Achse« auf die Stellung des Bevollmächtigten des Reiches und des Sonderbeauftragten Gesandten Neubacher in ihrem Verhältnis zum Militärbefehlshaber Griechenland und zur griech. Regierung folgt zu gegebener Zeit weiterer Befehl.

II. Für die Einbeziehung des derzeit der italienischen Hoheitunterstehenden albanischen und montenegrinischen Raumes sind vorerst nur durch Gen. St. d. H. die gem. OKW/WFST/Qu. (Verw.) Nr. 661410/43 Gkdos Chefs, vom 1. 7. 43 zu treffenden Vorbereitungen abzuschließen.

III. 1.) Einbeziehung des gesamten kroatischen Staatsgebietes in den Bereich des Deutschen Bevollmächtigten Generals in Kroatien.

2.) Weitere Maßnahmen - insbesondere Neuregelung des Verhältnisses der deutschen militärischen und nichtmilitärischen Dienststellen zur Kroatischen Regierung und zueinander -hängen von der Entwicklung der politischen Lage in Kroatien und den dazu erforderlichenfalls zeitgerecht ergehenden Richtlinien ab. Gen. St. d. H. bereitet personalmäßig die Erfüllung weiterer Aufgaben, die sich aus einer solchen Neuregelung ergeben können, vor.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

gez.: Keitel.

 

[48 b]

 

Führerhauptquartier, den 7. 8. 1943.

 

Oberkommando der Wehrmacht  Nr. 004124/43

g.K./WFSt/Qu. (Verw./V)


Geheime Kommandosache!

 

24 Ausfertigungen

7. Ausfertigung.

 

Besondere Anordnungen Nr. 3 zur Weisung Nr. 48

Der Führer wird dem Oberbefehlshaber der Heeresgruppe F-Frhr. v. Weichs (Belgrad) - die Führung im gesamten deutschen Operationsgebiet des Südostraumes übertragen. Mit der Befehlsübernahme wird der Befehlsbereich der Heeresgruppe E auf Griechenland einschl. der Inseln beschränkt unter Fortfall der bisherigen Bezeichnung »Oberbefehlshaber Südost«. Die Heeresgruppe E wird dann der Heeresgruppe F unterstellt.

Auf Grund dieser neuen Befehlsgliederung ergeben sich folgende Änderungen der durch die Weisung Nr. 48 und die Besonderen Anordnungen Nr. 1 und 2 (letztere nur beschränkt verteilt) getroffenen Regelung für die Versorgungs- und Verwaltungsführung im Südostraum:

I . Versorgungsführung:

l.) Die einheitliche Leitung der Versorgungsführung im gesamten Südostraum übernimmt der O.Qu, der Heeresgruppe F, der gleichzeitig als Außenstelle des Gen. St. d. H./Gen. Qu. die ihm mit Verfügung vom 2. 8. 43 (OKW/WFSt/ Qu. (I/V) Nr. 003949/43 g.Kdos.) übertragenen Befugnisse behält. Er ist berechtigt, seine Befugnisse auf die O. Qu. der unterstellten Komrriandodienststellen für deren Befehlsbereiche auszudehnen.

Im einzelnen ist nach seinen Weisungen die Versorgung zu leiten:

a) für die der Heeresgruppe E unterstellten Verbände durch den O. Qu. dieser Heeresgruppe,

b) für die bodenständigen Einrichtungen in Griechenland (außer Kreta) durch den Qu. beim Militärbefehlshaber Griechenland (Athen),

c) für die Insel Kreta durch den Qu. des Kommandanten der Festung Kreta,

d) für die in Serbien, Kroatien, Albanien und Montenegro dem demnächst einzusetzenden Pz. A. O. K. 2 unterstellten Verbände durch den O. Qu. dieses A. O. K.'s,

e) für die bodenständigen Einrichtungen in Serbien durch den Qu. des Militärbefehlshabers Südost,

f) für die bodenständigen Einrichtungen in Kroatien durch den Qu. beim Deutschen Bevollmächtigten General in Kroatien.

2.) Die Steuerung der Bahntransporte und Donauschiffahrt für Nachschub und Versorgungsgüter für den gesamten Südosträum obliegt dem O. Qu. der Außenstelle des Gen. St. d. H. / Gen. Qu. in Belgrad in Zusammenarbeit mit einem durch den Wehrmachttransportchef bei der Heeresgruppe F einzusetzenden General des Transportwesens.

3.) Die Steuerung der Seetransporte nach und innerhalb des Südostraumes obliegt dem O. Qu. der Heeresgruppe E in Zu­sammenarbeit mit den örtlichen Dienststellen der Kriegsmarine und des Reichskommissars für die Seeschiffahrt.

II. Verwaltungsführung.

1.) Die vollziehende Gewalt wird im gesamten deutschen Operationsgebiet des Südostraumes ausgeübt durch den »Militärbefehlshaber Südost in Belgrad« - General der Infantrie Feiber -und von den diesem unterstellten Befehlshabern:

a) »Militärbefehlshaber Griechenland« (Athen) - General der Flieger Speidel - für das gesamte von deutschen Truppen und der bulgarischen 7. Division besetzte griechische Gebiet einschl. der Inseln und der neutralen Zone in Thrazien,

b) »Deutscher Bevollmächtigter General in Kroatien« - Generalleutnant von Glaise-Horstenau - für das deutsche Operationsgebiet in Kroatien, sowie durch den Militärbefehlshaber Südost in Belgrad unmittelbar für Serbien.

2.) Der Militärbefehlshaber Südost in Belgrad erhält Wei­sungen für seine Aufgaben, die sich aus der Ausübung vollziehender Gewalt im Operationsgebiet ergeben, unmittelbar durch den Gen. St. d. H. Im übrigen gelten die Bestimmungen Chef OKW Nr. 519/43 WFSt/Qu. (Verw.) vom 23. 6. 43.

3.) Der Oberbefehlshaber der Heeresgruppe F ist gegenüber den Militärbefehlshabern weisungsberechtigt, soweit es die Führungsbelange erfordern. Er kann dieses Weisungsrecht auf die ihm unterstellten Oberbefehlshaber übertragen.

4.) Die in der Weisung Nr. 48 vorgesehene Unterstellung aller in Griechenland eingesetzten oder noch einzusetzenden deutschen Dienststellen außerhalb der Wehrmacht unter den Oberbefehlshaber Südost entfällt. Diese Dienststellen werden dem Militärbefehlshaber Griechenland durch besonderen Führererlaß unterstellt werden.

5.) Die Umwandlung des Stabes des Befehlshabers Saloniki-Ägäis in eine Oberfeldkommandantur und die Übernahme der territorialen Aufgaben in Kroatien durch den Deutschen Bevollmächtigten General in Kroatien ist mit der Befehlsübernahme durch die Heeresgruppe F zu vollziehen. Zum gleichen Zeitpunkt wird der Kommandant der Festung Kreta in territorialer Hinsicht dem Militärbefehlshaber Griechenland unterstellt.

6.) Der Deutsche Militär-Attache in Sofia untersteht dem Oberbefehlshaber der Heeresgruppe F im Rahmen seiner über die Attache-Befugnisse hinausgehenden Aufgaben.

III. Vorschläge für die sich aus der neuen Befehlsregelung ergebende Urhorganisation auf dem Gebiet des Transportwesens, des Wehrmachtverwaltungswesens, der Wehrwirtschaft, des Abwehrdienstes sind bis zum 12. 8. durch die betreffenden Wehrmachtdienststellen dem OKW/WFSt. einzureichen.

Gen. St. d. H. wird gebeten, baldmöglichst den Entwurf einer Dienstanweisung für den Militärbefehlshaber Südost zu übersenden.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

(gez.) Keitel

 

Verteiler:

Heeresgruppe F                                               1.Ausf.

Heeresgruppe E                                               2.   "

Dt. Mil. Att. Sofia                                            3.   "

Gen. St. d. H. mit N. A. f. Gen. Qu.          4.u. 5.   "

Chef H. Rüst. u. B. d. E.                                  6.   "

OKM/Skl.                                                       7.   "

Ob. d. L. / Lw. Fü. Stb.                                   8.   "

Ob. d. L. / Gen. Qu.                                        9.   "

Wehrm. Trsp. Chef über V. O.                      10.   " 

WZ                                                               11.   "

WR                                                               12.   "

A. Ausl/Abw. (Ag. Ausl.) über V. O.             13.   "

„  „ (Abw. III) über V. O.                    14.   "

AWA                                                           15.    "

W. Stb. über V. O.                                       16.    "

WNV                                                           17.    "

WPr.                                                            18.    "

WFSt / Op. (H)                                            19.    "

Op. (L-M)/Ktb.                                  20.    "

Org.                                                    21.    "

Qu. - Standort                                     22.    " 

Heimatstab Übersee                            23.    "

Qu. (Entw.)                                         24.    "