Führerhauptquartier, den 9. 6. 41.

 

Der Führer und Oberste Befehlshaber

der Wehrmacht

OKW/WFSt/Abt. L (I Op - IV/Qu)

Nr. 44900/41 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

20 Ausfertigungen

2. Ausfertigung.

 

Weisung Nr. 31 für die Kriegführung

 

Um im besetzten Balkanraum klare und einheitliche Befehlsverhältnisse zu schaffen, befehle ich:

1.) Zum »Wehrmachtbefehlshaber im Südosten«

(W. B. Südost) mit Sitz in Saloniki ernenne ich den General­feldmarschall List.

Der W. B. Südost ist der oberste Vertreter der Wehrmacht auf dem Balkan und übt in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten vollziehende Gewalt aus.

Der W. B. Südost ist als solcher mir unmittelbar unterstellt.

2.) Dem W. B. Südost unterstehen:

a) für den Bereich Alt-Serbien:

der »Befehlshaber Serbien«.

(General der Flakartillerie von Schröder)

b) für den Bereich Saloniki und die Inseln Lemnos, Mytilene, Chios und Skyros:

der »Befehlshaber Saloniki-Ägäis«

(zu besetzen durch OKH)

c) für den Bereich Athen, Kreta, Kythera, Antikythera und Melos:

der »Befehlshaber Süd-Griechenland«

(zu besetzen durch Ob. d. L.).

3.) Der Wehrmachtbefehlshaber Südost soll, mit Ausnahme der offensiven Luftkriegführung, sämtliche militärischen Fragen der Wehrmacht, die sich aus der Besetzung, der Sicherung, der Versorgung, dem Transport- und dem Nachrichtenwesen des besetzten Südostraumes für alle 3 Wehrmachtteile ergeben, in einer Hand zusammenfassen und im Sinne der Gesamtaufgabe, die der Wehrmacht im Südostraum zufällt, entscheiden. Dadurch soll die Führung vereinfacht, die Wehrmachtteile und das Oberkommando der Wehrmacht von den vielen Einzelfragen und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Nebeneinanderarbeiten von Dienststellen aller Wehrmachtteile in demselben Raum ergeben, entlastet werden.

Im Einzelnen obliegt dem W. B. Südost:

a) die Sicherstellung der einheitlichen Verteidigung der von deutschen Truppen besetzten Teile Serbiens und Griechenlands einschl. der griechischen Inseln gegen Angriffe und Unruhen.

Neben den genannten Befehlshabern, die in ihren Bereichen nach seinen Richtlinien für die Verteidigung verantwortlich sind, unterstehen ihm in diesen Fragen der Admiral Südost und der Befehlshaber im Luftgau Balkan. Beide Stäbe sind in den Stab des W. B. einzugliedern. Inwieweit auch die Stäbe der unterstellten Befehlshaber Saloniki-Ägäis und Süd-Griechenland mit Dienststellen der übrigen Wehrmachtteile zu vereinigen sind, bestimmt der W. B. Südost;

b) die einheitliche Leitung der in der nächsten Zeit notwendigen umfangreichen Seetransportbewegungen von und nach Kreta und deren Sicherung;

c) die Regelung der Zusammenarbeit mit der italienischen und -soweit erforderlich - mit der bulgarischen Wehrmacht auf dem Balkan;

d) die Steuerung der Versorgung auf dem Land- und auf dem Seewege für alle auf dem Balkan eingesetzten Wehrmachtteile nach deren Forderungen und nach Maßgabe des jeweils hierfür verfügbaren Transportraumes;

e) die Aufsicht über die von den Befehlshabern auszuübende militärische Verwaltungen den von deutschen Truppen besetzten Gebieten.

4.) Der Wehrmachtbefehlshaber Südost hat alle Befugnisse ei- nes Territorial-Befeblshabers in den von deutschen Truppen besetzten Teilen Serbiens und Griechenlands einschl. der griechischen Inseln.

Die ausschließlich von deutschen Truppen besetzten Gebiete sind Operationsgebiet. Hier übt der W. B. Südost vollziehende Gewalt durch die ihm unterstellten Befehlshaber aus.

In den zum italienischen Besetzungsraum gehörenden Gebieten, in denen deutsche Truppen untergebracht sind, übt er die militärischen Hoheitsrechte für alle Wehrmachtteile insoweit aus, als es der militärische Auftrag der Deutschen Wehrmacht erfordert.

5.) Die Abgrenzung der Befugnisse des W. B. Südost gegenüber dem »Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland«, siehe An-lage.

6.) Die Insel Kreta nimmt im Südostraum eine Sonderstellung ein.

Sie ist das Operationsgebiet, von dem aus der Luftkrieg im östlichen Mittelmeer in Übereinstimmung mit der Lage in Nordafrika fortgeführt wird (siehe Ziffer 7).

Organisation und Aufbau dieser Basis, ihrer Sicherung und ihrer Versorgung ist im Südostraum die zur Zeit vordringlichste Aufgabe.

Als Operationsbasis der Luftwaffe ist die Insel Kreta als Festung einem besonderen Befehlshaber (Kommandanten) der Luftwaffe zu unterstellen. Dieser übt die vollziehende Gewalt nach den allgemeinen Richtlinien des W. B. Südost als Bevollmächtigter (oder im Auftrage) des Befehlshabers Süd-Griechenland aus. Er ist für die einheitliche Verteidigung der Insel mit allen dort befindlichen und ihm hierfür zu unterstellenden Truppen verantwortlich. Auch die für die Kriegsverwaltung notwendigen Einrichtungen des Heeres werden ihm unterstellt.

Der italienischen Besatzung ist der Ostteil der Insel bis zur allgemeinen Linie Westrand der Bucht von Merambelo bis zum Ort Jerapetra einschl. zugewiesen. Sie ist in allen taktischen Fragen, die sich auf die einheitliche Verteidigung der Insel beziehen, dem Inselkommandanten unterstellt.

7.) Der Luftkrieg im ostwärtigen Mittelmeer ist nach den Anordnungen des Ob. d. L. zu führen

Die erforderlichen Vereinbarungen sind von diesem mit der italienischen Luftwaffe unmittelbar zu treffen.

8.) Die Truppentransporte und den Nachschub über See und deren Sicherungen auf dem Wasser oder aus der Luft regelt der Wehrmachtbefehlshaber Südost durch den Admiral Südost in Zusammenarbeit mit der italienischen Kriegsmarine und dem X. Flieger-Korps.

Die Zusammenarbeit des Admirals Südost mit der rumänischen und bulgarischen Kriegsmarine und Fragen der operativen Seekriegführung, falls sie im östlichen Mittelmeer auftreten sollten, regelt der Ob. d. M. mit dem Admiral Südost unmittelbar.

9.) Die Weisung 29 vom 17. 5. 41 tritt außer Kraft, soweit sie durch vorstehende Anordnungen überholt ist.

(gez.) Adolf Hitler

 

Verteiler:

Ob. d. H. (Op. Abt.)                                                         1. Ausf.

Ob. d. M. (Ski)                                                                                       2.    "

Ob. d. L. (Lw. Fü. St.)                                                                        3.    "

W. B. Südost                                                                    4.    "

OKW - Wehrmachttransportchef                                                   5.    "

Deutscher General b. Hauptquartier der Ital. Wehrmacht    6.    "

OKW:

WFSt                                                                                                         7.     "

Abt. L                                                               8.-13.    "

WNV                                                                                           14.    "

WPr                                                                                              15.    "

Ausl/Abw                                                                                                16.    "

Ausl                                                                                               17.    "

AWA                                                                                                        18.    "

W Rü A                                                                                                   19.    "

Reserve                                                                           20.    "


 

Anlage zu OKW/WFSt/L Nr. 44900

g. K. Chefs. (I Op - IV/Qu)

 

Abgrenzung der Befugnisse des »Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland« und des

»Wehrmachtbefehlshabers im Süd­osten«

I. Die Beziehungen des »Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland« und des »Wehrmachtbefehlshabers im Südosten« untereinander und gegenüber der Griechischen Regierung ergeben sich aus folgendem:

a) Führererlaß vom 28. 4. 1941 für den »Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland«:

»1. Ich bestelle einen »Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland«. Seine Dienststelle ist Athen.

2.Der Bevollmächtigte des Reichs hat bis zur Aufnahme formeller diplomatischer Beziehungen mit Griechenland die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Reiches in Griechenland bei der neuen Griechischen Regierung zu vertreten.

3.Der Bevollmächtigte des Reichs hat ferner den zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kontakt mit den italienischen Besatzungsstellen zu halten«.

b) Das Recht des »Wehrmachtbefehlshabers im Südosten« zur Ausübung vollziehender Gewalt in dem von deutschen Truppen besetzten Gebiet.

II. Der W. B. Südost hat den Bevollmächtigten des Reichsweitgehend zu unterstützen und seine eigenen Maßnahmen in Griechenland mit diesem abzustimmen.

III. Die Aufgaben auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet werden im allgemeinen dem Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland zufallen. Ihm obliegen die Verhandlungen mit der Griechischen Regierung zur Vertretung der Interessen des Reichs auf diesen Gebieten.

Inwieweit davon auch der laufende Geschäftsverkehr bezüglich des von deutschen Truppen besetzt zu haltenden Gebietes betroffen wird, ergeben die an Ort und Stelle zwischen dem Bevollmächtigten des Reichs und dem W. B. Südost zu treffenden Abmachungen.

Der Bevollmächtigte des Reichs für Griechenland unterrichtet den W. B. Südost über die außenpolitischen Fragen, deren Kenntnis für die Durchführung seiner militärischen Aufgaben notwendig ist.

IV. Bei militärischen Anordnungen, die außenpolitische Rückwirkungen haben können, hat der W. B. Südost vorher das Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des Reichs für Griechenland herzustellen, soweit es die militärische Lage gestattet.

V. Steuerung der Propaganda in Griechenland ist Aufgabe des Auswärtigen Amts, das hierzu mit dem Oberkommando der Wehrmacht (WFSt/W Pr) zusammenarbeitet.

 

Führerhauptquartier, den  15. Juni 1941

 

Der Chef des Oberkommandos 

der Wehrmacht

WFSt/Abt. L (IV/Qu)

Nr. 00113 5 /41 g.K.      

Geheime Kommandosache 

 

20 Ausfertigungen

7. Ausfertigung

 

Durchführungsbestimmungen zur Weisung Nr. 31

1.) Durch die Ernennung des Generalfeldmarschalls List zum W. B. Südost bleiben seine Stellung und Aufgaben als Oberbefehlshaber der 12. Armee unberührt.

2.) Der W. B. Südost ist auf allen denjenigen Aufgabengebieten, die ihm nach der Weisung 31 verantwortlich zufallen, die einheitliche Befehlsstelle der Wehrmacht auf dem Balkan.

Die Oberkommandos der Wehrmachtteile und die Ämter des Oberkommandos der Wehrmacht sind gehalten, den Verkehr mit ihren Dienststellen in diesem Bereich dementsprechend einzurichten.

Die Eingliederung der Stäbe Admiral Südost und Befehls­haber im Luftgau Balkan kann durch Verbindungskommandos dieser Dienststellen im Stabe des W.B. Südost ersetzt werden, soweit die Lage eine anderweitige Unterbringung der Dienststellen der Kriegsmarine und Luftwaffe erfordert.

3.) Die für die Durchführung der Verwaltung erforderlichen Dienststellen stellt O.K.H. dem W.B. Südost zur Verfügung.

Die Durchführung der Verwaltung regelt sich nach den vom O.K.H. hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften und Weisungen, in grundsätzlichen Fragen nach den vom OKW/ WFSt/L ergehenden Richtlinien.

4.) Für die territorialen Aufgaben gelten sinngemäß die Bestimmungen der Dienstanweisung für W.B. (OKW/WFSt/ Abt. L (II Org) 2 f/n 10 Nr. 1457/41 geh./, 15.4. Abschnitt II).

5.) Die Verbindung mit der Italienischen Wehrmacht ist für das griechische Festland mit dem Oberbefehlshaber der 11. ital. Armee, für die Ägäis mit dem Gouverneur von Rhodos zu untefhalten. In grundsätzlichen Fragen ist unmittelbar Verbin­dung mit dem Oberkommando der Italienischen Wehrmacht aufzunehmen (über OKW oder Deutschen General beim Oberkommando der Italienischen Wehrmacht).

6.) Über die laufenden militärischen, politischen und wirt­schaftlichen Anordnungen und Ereignisse wird der W. B. durch die einschlägigen Dienststellen des Oberkommandos der Wehrmacht unterrichtet.

Die Zustellung von Verordnungsblättern regeln die Wehrmachtteile.

7.) Die Berichterstattung regelt sich wie folgt:

a)  täglich Lagebericht bis 2.00 Uhr an OKW/WFSt/L und O.K.H. über Ablauf des vorangegangenen Tages,

b) monatlich Bericht an OKH mit einem Nebenabdruck für OKW/WFSt/L über Fragen der Militärverwaltung.

8.) Anforderungen für die Stellenbesetzung - Offiziere, Beamte und Unterpersonal - zur Durchführung der Wehrmachtaufgaben sind, soweit solche erforderlich sind, für alle 3 Wehr­machtteile an OKW - WZ - zu richten.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

gez. Keitel

Für die Richtigkeit:

v. Kirchbach

Hauptmann

 

Verteiler:

[Wie Weisung Nr. 31]

 

 

[31a]

 

Führerhauptquartier, den  16.9.41

 

Der Führer und Oberste Befehlshaber

der Wehrmacht

OKW/WFSt/Abt. L (I Op.)

Mr. 4415 3 8/41 g.K. Chefs.

 

Chef Sache                            

Mur durch Offizier                 

 

22 Ausfertigungen

11. Ausfertigung

1.) Ich beauftrage den Wehrmachtbefehlshaber im Südosten, Generalfeldmarschall List, mit der Niederschlagung der Aufstandsbewegung im Südostraum.

Es kommt zunächst darauf an, im serbischen Gebiet die Verkehrswege und die für die deutsche Kriegswirtschaft wichtigen Objekte zu sichern und dann auf weite Sicht im Gesamtraum mit den schärfsten Mitteln die Ordnung wiederherzustellen.

In Kroatien (bis zur Demarkationslinie) sind die gegen Banden gebotenen Maßnahmen im Benehmen mit der kroatischen Regierung durch Vermittlung des Deutschen Generals in Agram zu treffen.

2.) Für die Dauer der Durchführung dieser Aufgaben sind alle im Aufstandsgebiet befindlichen, beziehungsweise dorthin zuzuführenden Kräfte des Heeres unter dem Befehl des Kommandierenden Generals des XVIII. A.K., General der Infanterie Böhme, zusammenzufassen. Dieser übt im Aufstandsgebiet selbst nach Anweisung des W.Bf h. Südost die vollziehende Gewalt aus. Alle militärischen und zivilen Dienststellen sind insoweit an seine Anweisungen gebunden.

Die nähere Abgrenzung seiner Befugnisse regelt der W.Bfh. Südost. Die Belange des Vierjahresplanes sind grundsätzlich zu berücksichtigen.

3.) Ob. d. H. führt in das serbische Gebiet außer weiteren Sicherungskräften (diese auch für Kroatien) zunächst eine Infanterie-Division, Panzerzüge und Beutepanzer zu und bereitet für den Bedarfsfall die Zuführung einer weiteren Division vor, sobald eine solche im Osten frei wird.

Die Maßnahmen bitte ich im einzelnen dem Oberkommando der Wehrmacht zu melden.

4.) Ob. d. L. unterstützt wie bisher die Unternehmungen im Aufstandsgebiet mit den hierfür verfügbaren Kräften und benennt dem W.Bfh. Südost einen Führer für die taktische Zusammenarbeit mit dem Gen. d. Inf. Böhme.

5.) Ungarische, rumänische und bulgarische Heeres- und Fliegerkräfte können ohne Genehmigung des Oberkommandos der Wehrmacht zu den Operationen nicht herangezogen, dagegen zum Schutz des Donauverkehrs angebotene ungarische und rumänische Boote neben der Donau-Flottille eingesetzt werden. Ihre Aufgaben sind unter entsprechendem Einsatz der deutschen Flottille so zu regeln, daß gegenseitige Berührung vermieden wird.

Die Verwendung kroatischer Truppen in den Kroatien be­nachbarten serbischen Grenzräumen ist von der kroatischen Regierung zugestanden und kann daher stattfinden.

Das italienische Oberkommando wird von den beabsichtigten Maßnahmen verständigt und gebeten werden, in Verbindung mit dem Wehrmachtbefehlshaber Südost entsprechend in dem von den Italienern besetzten Raum durchzugreifen.

6.) Das Auswärtige Amt wird eine gemeinsame politische Aktion der Balkanstaaten gegen die kommunistischen Leitstellen in diesen Ländern durchführen.

W.Bfh. Südost wird durch den Vertreter des Reiches hierüber näher unterrichtet.

Verteiler:

W. Bf h. Südost                               1. Ausf.

Mil. Bfh. Serbien                              2. Ausf.

Dt. Gen. in Agram                            3. Ausf.

Dt. Wehrm. Miss, in Rumänien         4. Ausf.

Dt. Gen. b. H. Qu. d. ital. Wehrm.   5. Ausf.

Ob.d.H. (O. Qu. I)                          6. Ausf.

(OpAbt.)                                         7. Ausf.

Ob.d.M. (Ski.)                                8. Ausf.

Ob.d.L. (LwFüSt.)                          9. Ausf.

Wehrm.Trsp.Chef                          10. Ausf.

OKW:

WFSt.                                           11. Ausf.

Abt.L                                      12.-17. Ausf.

WNV                                            18. Ausf.

WPr                                              19. Ausf.

Ausl./Abw.                                    20. Ausf.

Abt. Ausl.                                      21. Ausf.

Wi Rü Amt                                    22. Ausf.