Führerhauptquartier,  den 17.5.41

 

Der Führer und Oberste Befehlshaber

der Wehrmacht

OKW/WFSt/Abt. L (I Op)

Nr. 44717/41 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chef Sache                             

Nur durch Offizier                    

 

25 Ausfertigungen

5. Ausfertigung.

 

Weisung Nr. 29 für die Kriegführung

 

1.) Das Ziel des deutschen Einsatzes im Südosten, die Engländer vom Balkan zu vertreiben und die Grundlagen für den Einsatz deutscher Fliegerkräfte im ostwärtigen Mittelmeer zu erweitern, ist erreicht und wird mit Durchführung des Unternehmens »Merkur« weiter verbessert.

Die Sicherung des griechischen Raumes fällt künftig, von nachstehend aufgeführten Ausnahmen abgesehen, den Italienern zu. Deutsche Dienststellen haben sich daher in allgemeine Fragen der Sicherung und Verwaltung des Landes nicht einzuschalten. Insbesondere ist jede etwa von den Griechen gewünschte Ver­mittlungstätigkeit abzulehnen.

Für die Zuführung des Nachschubs sind Transportwege und ihre Belegung mit der italienischen Wehrmacht zu vereinbaren.

2.) Für die deutsche Wehrmacht gilt:

Heer:

In Griechenland verbleiben lediglich die zur Sicherung der Nachschubbasis für das Unternehmen »Merkur« unentbehrlichen, örtlich eng zusammenzuschließenden Kräfte und eine Division bei Saloniki (siehe Ziffer 3), der auch die Sicherung von Lemnos und etwa weiter besetzt zu haltender Inseln zufällt.

Bis zum Abschluß des Unternehmens »Merkur« müssen jedoch die dem Absprung dienenden Gebiete einschl. hierfür vorgesehener Inseln in deutscher Hand bleiben. Alle nach dieser Regelung entbehrlichen Kräfte sind so rasch wie möglich herauszuziehen.

Das italienische Oberkommando wird dahin unterrichtet werden, daß die zur schnellen Übernahme Griechenlands erforderlichen Abmachungen mit dem Oberbefehlshaber der 12. Armee zu treffen sind. Dieser verlegt als »Oberbefehlshaber der deutschen Truppen auf dem Balkan« seinen Sitz nach Saloniki, sobald es die Lage (Unternehmen »Merkur«) gestattet.

Luftwaffe:

Das X. Flieger-Korps führt auch nach seiner Verlegung nach Griechenland den Luftkrieg selbständig nach Weisungen des Ob. d. L., dem es unmittelbar unterstellt bleibt. Für die Verteidigung des Balkanraumes ist es auf Zusammenarbeit mit dem A.O.K. 12 (Befehlshaber der deutschen Truppen auf dem Balkan), für den Kampf in Nordafrika auf Zusammenwirken mit dem Afrika-Korps angewiesen. Anordnungen territorialer Art, die einer einheitlichen Regelung auf dem Balkan bedürfen, gibt das A.O.K. 12 auch für das X. Fliegerkorps.

Die Fliegerbodenorganisation in Griechenland und auf den Inseln steht dem Ob. d. L. für die Luftkriegführung im ostwärtigen Mittelmeerraum zur Verfügung. Nicht benötigte Flugplätze und Anlagen sind an die italienische Wehrmacht abzugeben.

Nach der Inbesitznahme Kretas obliegt dessen Sicherung zunächst dem Ob. d. L. (Luftlande-Korps), der den Zeitpunkt für die Ablösung des Korps vorschlägt. Anordnungen hierzu und für die künftige Besetzung behalte ich mir vor.

Kriegsmarine:

Außer Saloniki bleibt der Hafen von Athen und, soweit für die Abwicklung des Küstenverkehrs erforderlich, der Küstenstrich zwischen beiden Häfen in der Hand der deutschen Kriegsmarine. Ob. d. M. trifft hierüber entsprechende Vereinbarungen mit den Italienern. Auch die Küstenverteidigung Kretas wird später der deutschen Kriegsmarine zufallen, wenn Kreta von. deutschen Truppen besetzt bleibt.

In territorialen Fragen gilt die gleiche Regelung wie beim X. Flieger-Korps.

An der nordägäischen Küste ist der deutsche Einfluß auf die bulgarische Küstenverteidigung wie bisher sicherzustellen.

Operationen und Seetransporte in die Ägäis führt der Admiral Südost mit den ihm hierfür zugeteilten italienischen Seestreitkräften nach den Weisungen des Ob. d. M. durch.

Im übrigen ist Admiral Südost auf Zusammenarbeit mit den zuständigen italienischen Dienststellen angewiesen.

3.) Für alle militärischen Maßnahmen im Gebiet um Saloniki ist allein die deutsche Wehrmacht zuständig. Die genaue Abgrenzung dieses Gebietes ist durch O.K.H. (Oberbefehlshaber der deutschen Truppen auf dem Balkan) vorzuschlagen.

4.) Die Verwaltung der von deutschen Truppen besetzt zu haltenden griechischen Gebiete regelt O.K.H. im Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des Deutschen Reiches in Griechenland. Dabei ist, soweit möglich, die griechische Verwaltung auszunutzen und vom Einsatz deutscher Dienststellen abzusehen.

5.) Der »Militärbefehlshaber Serbien«, ist von O.K.H. zur Erfüllung seiner vordringlichen wirtschaftlichen Aufgaben mit allen Befugnissen und mit den erforderlichen Sicherungstruppen auszustatten, um seinen Auftrag selbständig erfüllen zu können.

6.) Meldungen der Herren Oberbefehlshaber über die auf Grund dieser Weisung eingeleiteten Maßnahmen und die mit den Italienern getroffenen Abmachungen sehe ich entgegen.

(gez.) Adolf Hitler

 

Verteiler:

Ob. d. H. (Op. Abt.)                                1. Ausf.

(Gen. Qu.)                                      2.    "

Ob. d.L. (LwFüSt.)                                  3.    "

(Gen. Qu.)                                      4.    "

Ob. d. M. (Ski.)                                       5.    "

(A II)                                              6.    "

Deutscher General beim Hauptquartier

der ital. Wehrmacht                                  7.    "

OKW:

WFt                                               8.    "

Abt. L                                 9.-19.    "

WNV                                      20.    "

WPr                                        21.    "

Ausl/Abw                                              22.    "

Ausl                                             23.    "

Wehrm. Trsp. Chef                                24.    "

Wi Rü Amt                                            25.    "