Führerhauptquartier,  den 5. III. 41

 

Oberkommando der Wehrmacht

WFSt/Abt. L (I Op.)

Nr.: 44282/41 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache                           

Nur durch Offizier                 

 

14 Ausfertigungen

2. Ausfertigung

 

 

Weisung Nr. 24 für die Kriegführung

Über Zusammenarbeit mit Japan

Der Führer hat für die Zusammenarbeit mit Japan folgendes befohlen:

1.) Das Ziel der durch den Drei-Mächte-Pakt begründeten Zusammenarbeit muß es sein, Japan so bald wie möglich zum aktiven Handeln im Fernen Osten zu bringen. Starke englische Kräfte werden dadurch gebunden, das Schwergewicht der Interessen der Vereinigten Staaten von Amerika wird nach dem Pazifik abgelenkt.

Die Erfolgsaussichten für Japan werden angesichts der noch unentwickelten Kriegsbereitschaft seiner Gegner um so größer sein, je früher es zum Eingreifen kommt. Das Unternehmen »Barbarossa« schafft hierfür besonders günstige politische und militärische Voraussetzungen.

2.) Zur Vorbereitung der Zusammenarbeit ist es erforderlich, die japanische Wehrkraft mit allen Mitteln zu stärken.

Hierzu ist von den Oberkommandos der Wehrmachtteile den japanischen Wünschen auf Mitteilung deutscher Kriegs­ und Kampferfahrungen und Unterstützung wehrwirtschaftlicher und technischer Art in umfassender und großzügiger Weise zu entsprechen. Gegenseitigkeit ist erwünscht, darf aber nicht die Verhandlungen erschweren. Im Vordergrund stehen hierbei naturgemäß diejenigen japanischen Anträge, die sich in kurzer Zeit für die Kriegführung auswirken können.

In besonderen Fällen behält sich der Führer die Entscheidung vor.

3.) Die Abstimmung der beiderseitigen Operationspläne fällt dem Oberkommando der Kriegsmarine zu. Hierfür gelten folgende Richtlinien:

a)    Als gemeinsames Ziel der Kriegführung ist herauszustellen, England rasch niederzuzwingen und USA dadurch aus dem Kriege herauszuhalten. Im übrigen hat Deutschland im Fernen Osten weder politische noch militärische oder wirtschaftliche Interessen, die zu einem Vorbehalt gegen japanische Absichten Anlaß geben.

b) Die von Deutschland im Handelskrieg erzielten großen Erfolge lassen es besonders angezeigt erscheinen, starke japanische Kräfte zu gleichem Zweck anzusetzen. Daneben ist jede Unterstützungsmöglichkeit für den deutschen Handelskrieg auszu­nutzen.

c)    Die Rohstofflage der Mächte des Pakts verlangt, daß Japan diejenigen Gebiete an sich bringt, die es für die Fortsetzung des Krieges, besonders, wenn die Vereinigten Staaten eingreifen, braucht. Kautschuklieferungen müssen auch nach Kriegseintritt Japans durchgeführt werden, da für Deutschland lebens­wichtig.

d)   Die Wegnahme von Singapore als Schlüsselstellung Englands im Fernen Osten würde einen entscheidenden Erfolg für die Gesamtkriegführung der Drei-Mächte bedeuten.

Außerdem sind Angriffe auf andere Stützpunkt-Systeme der englischen - der amerikanischen Seemacht nur, wenn Kriegseintritt USA nicht verhindert werden kann - geeignet, das dortige Macht-System des Feindes zu erschüttern und, ebenso wie beim Angriff auf die Seeverbindungen, wesentliche Kräfte jeder Art zu binden (Australien).

Ein Zeitpunkt für den Beginn operativer Besprechungen läßt sich noch nicht bestimmen.

4.) In den nach dem Drei-Mächte-Pakt zu bildenden Militär-Kommissionen sind lediglich solche Fragen zu behandeln, die gleicher Weise die drei beteiligten Mächte angehen. In erster Linie werden die Aufgaben des Wirtschaftskrieges hierunter fallen.

Festlegung im einzelnen ist Sache der »Hauptkommission« unter Mitwirkung des Oberkommandos der Wehrmacht.

5.) Über das Barbarossa-Unternehmen darf den Japanern gegenüber keinerlei Andeutung gemacht werden.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht.

(Im Entwurf gez.) Keitel.

Für die Richtigkeit

Junge

Korvettenkapitän.

 

Verteiler:

Ob. d. H. (Genst. d. H.)       1. Ausf.

Ob. d. M. (1. Ski.)               2. Ausf.

Ob. d. L. (Lw. Fü. St.)         3. Ausf.

OKW:

WFSt                                   4. Ausf.

Amt Ausl. Abw.                   5. Ausf.

Chef Ausl. (zzgl. f. A.A.)  6.-7. Ausf.

Wi. Rü. Amt                         8. Ausf.

HWK                                   9. Ausf.

Abt. L                          10.-14. Ausf.