Berlin, den 6. 2. 41

 

Der Oberste Befehlshaber           

der Wehrmacht

OKW/WFSt/Abt. L (IL Op)

Nr. 44095/41 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache!                                 

Nur durch Offizier!

 

10 Ausfertigungen

1. Ausfertigung.

 

Weisung Nr. 23 für die Kriegführung

Richtlinien für die Kriegführung gegen die englische Wehrwirtschaft

 

1.) Die Wirkung unserer bisherigen Kriegführung gegen England:

a) Im Gegensatz zu unseren früheren Auffassungen ist die stärkste Wirkung im Kampf gegen die englische Wehrwirtschaft durch die hohen Verluste an Handelsschiffen durch See- und Luftkrieg eingetreten. Diese Wirkung wurde durch die Zerstörung von Hafenanlagen und die Vernichtung großer Vorräte, sowie durch die geringere Ausnutzung der Schiffe, wenn sie im Geleit fahren müssen, noch erhöht.

Eine weitere erhebliche Steigerung ist durch den vermehrten Einsatz von Unterseebooten im Laufe dieses Jahres zu erwarten und kann damit in absehbarer Zeit zum Zusammenbruch der englischen Widerstandskraft führen.

b) Die Auswirkung der Luftangriffe unmittelbar gegen die englische Rüstungsindustrie ist schwerer abzuschätzen. Infolge der Zerstörung zahlreicher Werke und der entstandenen Unordnung in der Organisation der Rüstungsindustrie ist aber sicher mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugung zu rechnen.

c) Am wenigsten ist bisher die Wirkung gegen die Moral und die Widerstandskraft des englischen Volkes von Außen erkennbar.

2.) Folgerungen für die Kampfführung.

Im Laufe der nächsten Monate wird sich die Wirkung der Seekriegführung gegen die feindlichen Handelsschiffe durch den vermehrten Einsatz von Unterseebooten und Überwasserstreitkräften voraussichtlich noch erhöhen. Dagegen läßt sich der Umfang unserer Angriffe zur Luft nicht aufrechterhalten, da die Aufgaben auf anderen Kriegsschauplätzen dazu zwingen, immer stärkere Teile der Luftwaffe aus dem Einsatz gegen die britischen Inseln herauszulösen.

Deshalb wird es erforderlich, die Luftangriffe in Zukunft noch schärfer zusammenzufassen und vorwiegend gegen solche Ziele zu richten, deren Zerstörung sich in derselben Richtung auswirkt, wie der Seekrieg. Nur dadurch ist in absehbarer Zeit ein kriegsentscheidendes Ergebnis zu erwarten.

3.) Ziel der weiteren Kriegführung gegen das englische Mutterland muß es daher sein, alle Mittel des See- und Luftkrieges in der Bekämpfung der feindlichen Zufuhr zusammenzufassen, sowie die englische Luftrüstungsindustrie niederzuhalten und ihr womöglich noch stärkeren Abbruch zu tun. Dazu ist es nötig,

a) die wichtigsten englischen Einfuhrhäfen, insbesondere die Hafenanlagen und die dort liegenden oder im Bau befindlichen Schiffe zu zerstören;

b)  den Schiffsverkehr, insbesondere den einlaufenden mit allen Mitteln zu bekämpfen;

c)      die Schlüsselpunkte der Luftrüstung einschl. Flak-Indu­strie, sowie der Pulver- und Sprengstofferzeugung systematisch zu zerstören.

Diese Aufgaben müssen auch mit den im Kampf gegen Eng­land verbleibenden Kräften fortgeführt werden, wenn im Verlaufe des Jahres starke Teile der Luftwaffe und schwächere der Kriegsmarine auf anderen Kriegsschauplätzen eingesetzt werden.

4.) Für die Durchführung dieser Aufgaben gilt folgendes:

a) Die Versenkung von Handelsschiffen ist wichtiger als die Bekämpfung feindlicher Kriegsschiffe.

Dies gilt auch für den Einsatz von Lufttorpedos.

Denn durch die Verringerung des feindlichen Schiffsraumes wird nicht nur die kriegsentscheidende Blockade verschärft, sondern auch gleichzeitig jede Operation des Gegners in Europa oder in Afrika erschwert.

b) Auch bei offensichtlich guter Wirkung der Angriffe gegen Hafenstädte oder Werke der Luftrüstungsindustrie sind diese Angriffe immer wieder zu erneuern.

c)   Durch ständig anhaltende Verminung sind Unsicherheit und Verluste des Feindes zu vermehren.

d) Die Kampfführung muß nach der Bekämpfung der großen Einfuhrhäfen auch der Verlagerung des englischen Umschlages in kleinere Häfen folgen, soweit es die Reichweite der Flugzeuge zuläßt.

e)   Nur wenn auf Grund der Wetterlage und der sonstigen Einsatzbedingungen die in Ziffer 3) genannten Ziele nicht bekämpft werden können, sind Angriffe auch auf sonstige Werke der Rüstungsindustrie und Städte von besonderer wehrwirtschaftlicher Bedeutung sowie Vorratslager im Inneren des Landes und gegen Verkehrsanlagen gerechtfertigt.

Von planmäßigen Terrorangriffen auf Wohnviertel und von Angriffen gegen Befestigungsanlagen an den Küsten ist dagegen kein kriegsentscheidender Erfolg zu erwarten.

5.) Bis zum Beginn der Umgruppierung für Barbarossa ist anzustreben, die Wirkung der Luft- und Seekriegführung im zunehmenden Maße zu steigern, nicht nur, um England möglichst großen Schaden zuzufügen, sondern auch, um den Anschein eines in diesem Jahr bevorstehenden Angriffs gegen die britischen Inseln vorzutäuschen.

6.) Die für das Zusammenwirken zwischen See- und Luftkrieg erforderliche Regelung der Aufklärung über See wird gesondert befohlen.

7.) Die Weisung Nr. 9 vom 29. 11. 39, die Ergänzung zur Weisung Nr. 9 vom 26. 5. 40 und die Weisung Nr. 17 vom 1. 8. 40 werden außer Kraft gesetzt.

(gez.) Adolf Hitler

 

Verteiler:

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