Berlin, den 18.10.1939

 

Der Oberste Befehlshaber der Wehrmacht

OKW/WFA Nr. 181/39

g. K. Chefs. L I

 

Geheime Kommandosache

Chef Sache

Nur durch Offizier

 

8 Ausfertigungen.

2. Ausfertigung.

 

Weisung Nr. 7 für die Kriegführung

 

Für die Kampfführung gegen die Westgegner bis zum Beginn des planmäßigen Angriffs werden die bisherigen Richtlinien wie folgt ergänzt:

 

1.) Mit sofortiger Wirkung werden freigegeben:

 

dem Heer:

Überschreiten der französischen Grenze durch Spähtrupps, aber nur insoweit, als es zur Aufklärung und zur Aufrechterhaltung der Fühlung mit ausweichendem Gegner erforderlich ist;

 

der Luftwaffe:

Jagdschutz in französisches Gebiet hinein, soweit er zur Sicherung der Aufklärung notwendig ist, Angriffshandlungen gegen englische Seestreitkräfte in Kriegshäfen (mündlich voraus):

 

der Kriegsmarine:

Angriffe auf feindliche Passagierdampfer, die sich im Geleit befinden oder abgeblendet fahren. Über alle übrigen zur Verschärfung des Handelskrieges gegen England vorgeschlagenen Maßnahmen wird der Führer entscheiden, sobald sie durch das OK W in ihrer politischen und wirtschaftlichen Auswirkung geprüft sind. Die Angriffe gegen englische Seestreitkräfte auf See und in den Kriegshäfen sind in enger Zusammenarbeit von Kriegsmarine und Luftwaffe bei jeder sich bietenden günstigen Gelegenheit fortzusetzen.

 

2.) Für den Fall, daß einem französisch-englischen Einmarsch nach Belgien entgegengetreten werden muß (Weisung Nr. 6, Ziffer 6), wird dem Heer das Betreten auch luxemburgischen Gebietes freigegeben. Die Luftwaffe unterstützt in diesem Fall das Heer unmittelbar und verhindert das Eingreifen der französisch-englischen Luftwaffe gegen das Heer sowie den Anmarsch und Abtransport feindlicher Kräfte. Es kommt ferner darauf an, das Festsetzen der englisch-französischen Luftwaffe und englische Truppenlandungen in Belgien und Holland zu verhindern. Hierbei ist das Überfliegen der gesamten deutschen Westgrenze frei. Angriffe gegen Industrieziele und Angriffe, die in hohem Maße die Zivilbevölkerung gefährden können, sind im belgisch-holländisch-luxemburgischen Raum verboten. Für die Kriegsmarine gelten auch in diesem Falle die Grundsätze gemäß Weisung Nr. 6, Ziffer 5.

 

3.) Zur Tarnung der eigenen Angriffsvorbereitungen sind neben den Führungsmaßnahmen im Bereich der einzelnen Wehrmachtteile auch die dem OKW unmittelbar unterstehenden Dienststellen einheitlich zum Einsatz zu bringen, insbesondere der Inspekteur der Wehrmachtnachrichtenverbindungen, die Abwehr und die Propaganda-Abteilung. Vorschläge und Forderungen sind hierzu baldigst dem OKW (WFA/L) zuzuleiten.

 

Im Auftrage

Keitel

Für die Richtigkeit:

Warlimont Oberst d. G.“

 

Verteiler:

OKH 1. Ausf.

OKM 2.

R. d. L. u. Ob. d. L. 3.

OKW:

Chef WFA 4.

Chef L 5.

I a 6.

I b 7.

I c 8.
 


 

Berlin, den 18.10.1939.

 

Der Chef des Wehrmachtführungsamtes im OKW

OKW/WFA Nr. 181/39

g. K. Chefs. L I

II. Ang.

 

Geheime Kommandosache

Chef Sache

Nur durch Offizier

 

2 Ausfertigungen

1. Ausfertigung.

 

An

den Chef des Stabes der Seekriegsleitung

OKM

 

Zu Ziffer 1, Abschnitt Kriegsmarine 1. Satz beiliegender Weisung hat der Führer eine nochmalige ausdrückliche Unterrichtung der neutralen Staaten durch das Auswärtige Amt befohlen, obwohl das freigegebene Verfahren gegen derart sich verhaltende Passagierdampfer nach dem internationalen Seerecht ohnehin zulässig ist.

 

Jodl

 


 

Berlin, den 15.11.1939

 

OKW/WFA 20/39 GKdos

Betr.: Operation „Gelb“

 

Es ist neuerdings damit zu rechnen, daß unsere Gegner bei einem deutschen Durchbruch durch den Südzipfel Hollands und bei einem Überfliegen Hollands mit starken Fliegerverbänden auch ihrerseits die Neutralität Hollands nicht mehr achten und den holländischen Raum mit Angriffsverbänden überfliegen, vielleicht sogar mit Teilkräften in der Festung Holland Fuß fassen werden. Für die Luftverteidigung Westdeutschlands, insbesondere des Ruhrgebietes und der Nordseehäfen, wird es dann erforderlich, durch Besetzung möglichst viel holländischen Raumes ein weiteres Vorfeld für unsere Luftverteidigung zu gewinnen.

 

Das Heer muß daher vom Beginn des Angriffs im Westen an bereit sein, auf Befehl des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht den holländischen Raum zunächst vorwärts der Festung Holland in Besitz zu nehmen. Für diese Aufgabe ist ein Mindestmaß an Kräften einzusetzen. Die Kriegsmarine wird in diesem Falle neben den ihr weisungsmäßig zufallenden Aufgaben das Heer bei der Besetzung der holländischen Inseln zu unterstützen haben.

 

Keitel