Weisung Nr. 66 für die Kriegführung

 

Führerhauptquartier, den 26. 9. 1944.

 

Oberkommando der Wehrmacht


WFSt/Qu. (Verw. 1) / Qu. 2

Nr. 0011668/44 g- Kdos.

 

100 Ausfertigungen

8. Ausfertigung

 

Bezug: OKW/WFSt/Qu. (Verw. i)/Qu. 2 Nr. 007997/44 g. K. vom 24. 7. 44.

 

Betr.: 2. Erlaß des Führers über die Befehlsgewalt sowie über die Zusammenarbeit von Partei und Wehrmacht in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches.

Die mit Bezugsbefehl mitgeteilten Erlasse des Führers vom 13. 7. 44 sind durch die anliegenden Erlasse vom 19. und 20. 9. 44 ersetzt worden. Sie gelten ebenso wie die ersten Erlasse auch in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten. Ein Rundschreiben des Reichsministers und Chefs der Reichskanzlei über die Notwendigkeit enger Fühlung zwischen zivilen und militärischen Dienststellen bei Durchführung der Erlasse ist zur Unterrichtung beigefügt.

I. A.

(gez.) Poleck

 

Verteiler:

[Wie Bezugsverfügung]

 

 

Berlin W. 8, den 22. Sept. 44

Der Reichsminister und Chef

der Reichskanzlei

Rk. 1514 E g

 

Sofort!

Geheim

 

Die Obersten Reichsbehörden

 

Betrifft: Zweiter Erlaß des Führers über die Befehlsgewalt in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches.

Im Anschluß an mein Rundschreiben vom 16. Juli 1944-Rk. 901 E gRs.

Der Führer hat es für erforderlich erachtet, daß der Ihnen mit meinem Rundschreiben vom 16. Juli 1944 zugeleitete Erlaß in einigen Punkten geändert werde, und hat den Zweiten Erlaß über die Befehlsgewalt in einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung voll­zogen. Ich darf Sie bitten, das Erforderliche zu veranlassen. Auch diese Regelung gilt in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten.

Der Führer hat bei der Vollziehung des Erlasses der Auffassung Ausdruck gegeben, daß es sich von selbst verstehe, daß alle zivilen Dienststellen, namentlich die in Ziffer IV Abs. 2 des Erlasses aufgeführten, engste Fühlung mit den beteiligten militärischen Stellen halten. Ich darf Sie bitten, die in Frage kommenden Dienststellen Ihres Geschäftsbereichs in diesem Sinne zu unterrichten.

Eine Veröffentlichung des Erlasses wird nicht erfolgen.

Für den Bereich der Partei ist eine entsprechende Neuregelung getroffen.

gez.: Dr. Lammers

F. d. R. d. A.

M. V. I.

 

 

 

Zweiter Erlaß des Führers über die Zusammenarbeit von Partei und Wehrmacht in einem Operationsgebiet

innerhalb des Reichs vom 19. September 1944

Unter Aufhebung meines Erlasses über die Zusammenarbeit von Partei und Wehrmacht in einem Operationsgebiet innerhalb des Reichs ordne ich für den Fall eines Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet an:

Die Dienststellen der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände setzen ihre Tätigkeit im Operationsgebiet fort.

II.

(1) Der militärische Oberbefehlshaber richtet seine sich aus den militärischen Notwendigkeiten ergebenden Anforderungen für den Bereich der NSDAP., ihrer Gliederungen und an­geschlossenen Verbände an den Gauleiter für das Operations­gebiet.

(2) In unmittelbaren Kampfzonen, deren Begrenzung der militärische Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Reichs­verteidigungskommissar für das Operationsgebiet bestimmt, sind die oberen militärischen Kommandobehörden befugt, den Dienststellen der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände unmittelbar diejenigen Weisungen zu geben, die zur Durchführung ihres Kampfauftrages jeweils erforderlich sind.

(3) Der Gauleiter für das Operationsgebiet wird von mir be­stellt.

III.

Der Gauleiter für das Operationsgebiet hat die Aufgabe, den militärischen Oberbefehlshaber in Fragen der NSDAP., ihrer" Gliederungen und angeschlossenen Verbände zu beraten.

IV.

Die Gauleiter, deren Gau ganz oder teilweise zum Operationsgebiet gehört, benennen einen Verbindungsmann, der dem Gauleiter für das Operationsgebiet als Berater beigegeben wird.

V.

Der Gauleiter für das Operationsgebiet führt seine Aufgaben mit allen zur Verfügung stehenden Kräften der NSDAP., ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände durch.

 

VI.

Der Gauleiter für das Operationsgebiet kann die Durchführung seiner Aufgaben im Bereich eines nachgeordneten Befehls­habers dem für den Standort des nachgeordneten Befehlshabers zuständigen Gauleiter übertragen.

VII.

Dieser Erlaß gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Er findet sinngemäße Anwendung im Protektorat Böhmen und Mähren, im Generalgouvernement sowie in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten.

VIII.

Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Vorschriften erläßt der Leiter der Parteikanzlei.

Führerhauptquartier, den 19. September 1944.

 

Der Führer

gez. Adolf Hitler

Der Leiter der Parteikanzlei

gez. M. Bormann

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

gez. Keitel

F. d. R. d. A.

M. V. I.

 

 

Abschrift

 

Zweiter Erlaß des Fülirers über die Befehlsgewalt in einem Operationsgebiet

innerhalb des Reiches vom 20. September 1944

Unter Aufhebung meines Erlasses über die Befehlsgewalt in, einem Operationsgebiet innerhalb des Reiches vom 13. 7. 44 ordne ich für den Fall eines Vordringens feindlicher Kräfte auf deutsches Reichsgebiet folgendes an:

I. Die zivile Verwaltung bleibt im Operationsgebiet in vollem Umfange bestehen. Die zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden setzen ihre Tätigkeit fort.

II. Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet wird von mir bestellt.

III. 1.) Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet übt die vollziehende Gewalt aus. Die reichseinheitliche Ausrichtung aller nach diesem Erlaß von dem Reichsverteidigungskommissar zu treffenden Maßnahmen obliegt nach meinen allgemeinen Richtlinien dem Reichsführer SS Heinrich Himmler.

2.) Der militärische Oberbefehlshaber richtet seine sich aus den militärischen Notwendigkeiten ergebenden Anforderungen im zivilen Bereich an den Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet.

3.) In den unmittelbaren Kampfzonen, deren Begrenzung der militärische Oberbefehlshaber im Benehmen mit dem Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bestimmt, sind die oberen militärischen Kommandobehörden befugt, zivilen Dienststellen des Staates und der Gemeinden unmittelbar diejenigen Weisungen zu geben, die zur Durchführung ihres Kampfauftrages jeweils erforderlich sind.

IV. 1.) In Ausübung der vollziehenden Gewalt kann der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet

1) alle infolge der feindlichen Bedrohung erforderlich wer­denden Maßnahmen treffen,

2) sämtlichen Dienststellen des Staates und der Gemeinden Weisungen erteilen,

3) Rechtsvorschriften erlassen.

2.) Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet bedient sich

in Angelegenheiten der Polizei des zuständigen Höheren SS-und Polizeiführers,

in Angelegenheiten der Reichsbahn und Binnenschiffahrt des Bevollmächtigten des Reichsverkehrsministers,

in Angelegenheiten der Seeschiffahrt des Beauftragten des Reichskommissars für die Seeschiffahrt,

in Angelegenheiten der Rüstung und Kriegsproduktion des zuständigen Vorsitzers der Rüstungskommission oder- unter- kommission.

V. Die Reichsverteidigungskommissare, deren Amtsbezirk ganz oder teilweise zum Operationsgebiet gehört, benennen einen Verbindungsmann, der dem Reichs Verteidigungskommissar für das Operationsgebiet als Berater beigegeben wird.

VI. Der Reichsverteidigungskommissar für das Operationsgebiet kann die Durchführung seiner Aufgaben den Reichsverteidigungskommissaren übertragen, deren Reichsverteidigungsbezirk am Operationsgebiet beteiligt ist.

VII. Dieser Erlaß gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Er findet sinngemäße Anwendung in den einem Chef der Zivilverwaltung unterstehenden Gebieten und im Generalgouvernement.

VIII. Diesem Erlaß entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.

IX. Die zur Durchführung dieses Erlasses erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern.

Führerhauptquartier, den 20. 9. 1944.

Der Führer

gez. Adolf Hitler.

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei

gez. Dr. Lammers.

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

gez. Keitel.

 

F.d.R.d.A.:

M. V. J.