Führerhauptquartier, den 28. 12. 42

 

Der Führer

OKW/WFSt/Op.

Nr. 552273/42 g. K. Chefs.

 

Geheime Kommandosache

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

24 Ausfertigungen

6. Ausfertigung

 

Weisung Nr. 47 für die Kriegführung

Die Befehlsführung und Verteidigung des Südostraumes

I.) Die Lage im Mittelmeerraum macht in absehbarer Zeit einen Angriff auf Kreta, die deutschen und italienischen Stützpunkte in der Ägäis und die Balkanhalbinsel möglich.

Es muß damit gerechnet werden, daß dieser Angriff durch Aufstandsbewegungen in den westlichen Balkanländern unterstützt wird.

Die verstärkte Einflußnahme der angelsächsischen Mächte auf die Haltung der Türkei fordert auch in dieser Richtung erhöhte Aufmerksamkeit.

II.) Auf Grund dieser Lage und der Entwicklung in Nordafrika übertrage ich die Verteidigung des Südostraumes einschließlich der ihm vorgelagerten Inseln dem Wehrmachtbefehlshaber Südost, der mir als »Ob. Südost« (H. Gr. E) unmittelbar unterstellt ist.

Für die Durchführung der Küstenverteidigung gelten die Grundsätze der Weisung Nr. 40.

Die Heereskräfte der Verbündeten werden, soweit erforder­lich, erst im Falle eines feindlichen Angriffs dem Ob. Südost taktisch unmittelbar unterstellt werden.

Kräfte der verbündeten Kriegsmarinen und Luftwaffen werden dann taktisch unter den Oberbefehl der Kommandostellen der entsprechenden deutschen Wehrmachtteile treten.

Diese Unterstellungsverhältnisse werden durch besonderen Befehl in Kraft gesetzt.

Für die Vorbereitung eines solchen Abwehrkampfes fallen dem Ob. Südost folgende Aufgaben zu:

1.) Vorbereitung der Verteidigung an den Küsten mit Schwerpunkten im Dodekanes, Kreta und Peloponnes, die festungsmäßig auszubauen sind (Ausnahme Mytilene und Chios).

2.) Endgültige Befriedung des Hinterlandes und Vernichtung der Aufständischen und Banden aller Art in Verbindung mit der italienischen 2. Armee.

3.) Vorbereiten aller Maßnahmen, die im Falle eines feindlichen Angriffs mit Hilfe oder Billigung der Türkei gegen den Balkan erforderlich werden, im Einvernehmen mit dem bulgarischen Oberkommando.

Darüber hinaus regelt der Ob. Südost für den deutschen Bereich:

Die einheitliche Seetransportbewegung im Ägäischen Meer einschließlich Kreta und deren Sicherung,

Die Versorgung auf dem Land- und auf dem Seewege für alle im Südosten eingesetzten deutschen Wehrmachtteile nach deren Forderungen und nach Maßgabe des hierfür verfügbaren Transportraumes,

Die Entscheidung über sämtliche Fragen, die sich aus der einheitlichen Leitung des Transport- und Nachrichtenwesens im besetz­ten Südostraum für alle drei Wehrmachtteile ergeben.

III.) Organisation der Befehlsführung:

A) Im deutschen Bereich:

1.) Der Oberbefehlshaber im Südosten ist der oberste Vertreter der Wehrmacht im Südosten und übt in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten vollziehende Gewalt aus.

Er führt die Aufsicht über die von den Befehlshabern und dem Kommandanten der Festung Kreta eingerichtete Zivil­verwaltung.

Die Unterstellung des W. Bfh. Südost unter den O. B. Süd wird mit dem 1.1. 1943 aufgehoben.

2.) Dem Ob. Südost unterstehen:

a) Für den Bereich Kroatien »Der Deutsche Bevollmächtigte General in Kroatien« (abgesehen von seiner Eigenschaft als Militärattache) und »Der Befehlshaber der deutschen Truppen in Kroatien«.

b) für den Bereich Altserbien der »Kommandierende General und Befehlshaber in Serbien«.

c) für den Bereich Saloniki und die Inseln Lemnos, Mytilene, Chios und Strati sowie für die neutrale Zone zur Türkei in Thrazien der »Befehlshaber Saloniki-Ägäis«,

d) für den Bereich des Hafens Piräus, die Unterkünfte und den Bereich der deutschen Truppen in Attika sowie Insel Melos der »Befehlshaber Südgriechenland«,

e) für den Bereich Kreta »Der Kommandant der Festung Kreta«,

f) der »Admiral Ägäis« in allen Fragen der Küstenverteidigung,

g) der »Militärattache in Sofia« im Rahmen seiner über die Attacheaufgaben hinausgehenden Aufgaben.

Für die Kriegsmarine bleibt die bisherige Abgrenzung zwischen Marinegruppe Süd und dem deutschen Marinekommando Italien bestehen.

3.) Luftwaffe:

a) Luftkriegführung

aa) Führung des Luftkrieges im gesamten Mittelmeerraum mit Ausnahme des südfranzösischen Mittelmeerbereiches bleibt Aufgabe des O. B. Süd. Er erhält Weisungen für die Kampf­führung

(1) im mittleren Mittelmeer durch Comando Supremo,

(2) im ostwärtigen Mittelmeer und Balkanraum durch
Ob. d. L. nach meinen Richtlinien.

Ob. d. L. und Comando Supremo gleichen hierzu die grundsätzlichen Absichten für die Luftkriegführung miteinander ab.

bb) Um bei gemeinsamen Kampfhandlungen, vor allem in der Küstenverteidigung, die einheitliche Kampfführung im ostwärtigen Mittelmeer und Balkanraum sicherzustellen, ist durch O. B. Süd eine Kommandostelle zu bestimmen, die hinsichtlich der Luftkriegführung in diesem Raum mit dem Ob. Südost zusammenarbeitet. Hierzu gehören auch die Vor­bereitung der Bodenorganisation im Balkanraum und die Vorbereitung einer Zusammenarbeit mit den Verbündeten im Falle feindlicher Angriffe.

b) Luftverteidigung:

aa) Vorbereitung und Führung der Luftverteidigung im mittleren Mittelmeer ist Aufgabe des O. B. Süd unter dem Comando Supremo.

bb) Im Balkanraum obliegt die Vorbereitung und Führung der Luftverteidigung dem Ob. Südost nach den Weisungen des Ob. Süd, um dadurch die Einheitlichkeit der Luftkriegführung auch für das ostwärtige Mittelmeer herzustellen.

B) Mit den Verbündeten ist die Vorbereitung der Kampfführung und die innere Befriedung des Landes durch enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Soweit bisher noch nicht geschehen, sind Verbindungsoffiziere auszutauschen.

Hierzu gelten folgende Richtlinien:

1.) Italien:

a) Heer:
Anordnungen, die für den italienischen Bereich für erforderlieh gehalten werden, sind dem Oberkommando der Wehrmacht vorzulegen, werden von diesem mit Comando Supremo abgestimmt. Dieses erteilt sodann die entsprechenden Befehle an die im Südostraum eingesetzten italienischen Armeen.

b) Kriegsmarine:

Beabsichtigte Anweisungen des Ob. Marinegruppe Süd an den italienischen Admiral Dodekanes für vorbereitende Maßnahmen sind von der Marinegruppe Süd als Befehlsentwürfe an die Seekriegsleitung zu geben, die Abstimmung entsprechender Befehle mit Supermarina verabredet. Die entsprechenden Befehle werden durch Supermarina nach Einholen der Zustimmung des Comando Supremo herausgegeben.

c) Luftwaffe:

Anordnungen, die für die italienische Luftwaffe im Südosträum für erforderlich gehalten werden, sind O. B. Süd vorzulegen, der sie nach Einholung der Zustimmung des Comando Supremo mit dem Oberkommando der italienischen Luftwaffe abstimmt und Herausgabe eines entsprechenden Befehls erwirkt.

 2.) Bulgarien:

Mit der bulgarischen Wehrmacht wird ein ähnliches Verfahren angestrebt (das Ergebnis der Besprechungen mit den Bulgaren bleibt abzuwarten).

3.) Kroatien:

Die Zusammenarbeit mit Kroatien und der Einsatz der kroatischen Wehrmacht vollziehen sich wie bisher.

Ob. Südost und die Kommandostellen der deutschen Kriegsmarine und Luftwaffe sind verpflichtet, die Einheitlichkeit der Vorbereitungen für die Verteidigung im gesamten Südostraum sicherzustellen und berechtigt, die hierzu angeordneten Maßnahmen zu überprüfen.

IV.) Der Ob. Südost hat alle Befugnisse eines Territorialbefehls­habers gegenüber den drei Wehrmachtteilen und der Waffen-SS in den von deutschen Truppen besetzten Teilen Kroatiens, Serbiens und Griechenlands einschließlich der Griechischen Inseln.

Die ausschließlich von deutschen Truppen besetzten Gebiete sind Operationsgebiet. Hier übt der Ob. Südost vollziehende Gewalt durch die ihm unterstellten Befehlshaber aus.

Auch die Teile Kroatiens, die durch deutsche Truppen besetzt sind oder in denen deutsche Truppen operieren, gelten als Operationsgebiet.

In den zum italienischen Besetzungsraum gehörenden Gebieten, in denen deutsche Truppen untergebracht sind, übt er die militärischen Hoheitsrechte für alle Wehrmachtteile inso­weit aus, als es der militärische Auftrag der deutschen Wehrmacht erfordert.

Die Abgrenzung der Befugnisse des Ob. Südost gegenüber dem »Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland« siehe Anlage.

V.) Weisung Nr. 31 vom 9. 6. 1941 und OKW/WFSt/Op. Nr. 551743/42 g. K. Chefs, v. 13. 10. 1942 werden hiermit aufgehoben.

(gez) Adolf Hitler

Für die Richtigkeit:

Frhr. v. Buttlar

Oberst d. G.

Änderung siehe OKWfWFSt. (Op) Nr. 552273/42gK.lI. Ang. vom 1. 6. 43 (unten abgedruckt).

Verteiler:

Gen. St. d. H. / Op. Abt.                     1. Ausf.

Org.                                      2. Ausf.

Gen. d. Pi. u. Fest.                3. Ausf.

Chef H Rüst u BdE                              4. Ausf.

Ob. d. L. / Lw. Fü. Stab                      5. Ausf.

OKM/i.Skl.                                         6. Ausf.

Ob. Südost                                          7. Ausf.

O. B. Süd                                            8. Ausf.

Dt. Gen. b. H. Qu. d. ital. Wehrm.       9. Ausf.

OKW:

Chef WFSt                              10. Ausf.

Stellv. Chef WFSt                    11. Ausf.

Op. (H)                               12. Ausf.

Op. (L)                               13. Ausf.

Op. (M)                              14. Ausf.

Qu                                      15. Ausf.

Org.                                    16. Ausf.

Ktb.                                    17. Ausf.

Heimatstab Übersee                 18. Ausf.

Chef Wehrm. Trsp. Wesen       19. Ausf.

ChefWNV                               20. Ausf.

ChefAusl/Abw                         21. Ausf.

Chef WZ                                 22. Ausf.

Chef W R                                23. Ausf.

Chef A WA                             24. Ausf.

 


 

Anl. zu Nr. 5 52273/42 g. K. Chefs, vom 28. 12. 1942

Abgrenzung der Befugnisse des »Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland« und des »Oberbefehlshabers im Südosten«

I.) Die Beziehungen des »Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland« und des »Oberbefehlshabers im Südosten« untereinander und gegenüber der griechischen Regierung ergeben sich aus folgendem:

a) Führererlaß vom 28. 4. 1941 für den »Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland«:

»1.) Ich bestelle einen »Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland«. Seine Dienststelle ist Athen.

2.) Der Bevollmächtigte des Reiches hat bis zur Aufnahme formeller diplomatischer Beziehungen mit Griechenland die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen des Reiches in Griechenland bei der neuen griechischen Regierung zu vertreten.

3.) Der Bevollmächtigte des Reiches hat ferner den zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Kontakt mit den italienischen Besatzungsstellen zu halten«.

b) Ausübung vollziehender Gewalt in dem von deutschen Truppen besetzten Gebiet durch den Oberbefehlshaber im Südosten.

II.) Der Ob. Südost hat den Bevollmächtigten des Reiches zu unterstützen und seine eigenen Maßnahmen in Griechenland mit diesem abzustimmen.

III.) Die Aufgaben auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet werden im allgemeinen dem Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland zufallen. Ihm obliegen die Verhandlungen mit der griechischen Regierung zur Vertretung der Interessen des Reiches auf diesen Gebieten.

Der Bevollmächtigte des Reiches für Griechenland unterrichtet den Ob. Südost über die außenpolitischen Fragen, deren Kenntnis für die Durchführung seiner militärischen Aufgaben notwendig ist.

IV.) Bei militärischen Anordnungen, die außenpolitische Rückwirkungen haben können, hat der Ob. Südost vorher das Einvernehmen mit dem Bevollmächtigten des Reiches für Griechenland herzustellen, soweit es die militärische Lage gestattet.

V.) Steuerung der Propaganda in Griechenland, soweit sie Deutschland angeht, ist Aufgabe des Auswärtigen Amtes, das hierzu mit dem Oberkommando der Wehrmacht (WFSt/W. Pr.) zusammenarbeitet.

 

[47a]

 

Führerhauptquartier, den 1. 6. 1943

 

Der Führer

und Oberste Befehlshaber

der Wehrmacht

OKW/WFSt/(Op) Nr. 552273/42

g. K. Chefs. II. Ang.

 

Geheime Kommandosache.

Chefsache!

Nur durch Offizier!

 

24 Ausfertigungen

6. Ausfertigung

 

Änderung der Weisung Nr. 47

Infolge der Umwandlung des Gen. Kdo. X. Fl. Korps zu einem Luftwaffen-Kommando Südost mit unmittelbarer Unterstellung unter den Ob. d. L. wird die »Weisung Nr. 47 für die Befehlsführung und Verteidigung des Südostraumes« wie folgt abgeändert:

Bisherige Ziffer III. A. 3.) ist durch folgende neue Fassung zu ersetzen:

3.) Luftwaffe:

a) Luftkriegführung

aa) Die Führung des Luftkrieges im ostwärtigen Mittelmeerraum und im Balkanraum erfolgt durch das Luftwaffen-Kommando Südost. Es erhält Weisungen für die Kampfführung durch den Ob. d. L. nach meinen Richtlinien.

bb) Ob. d. L. und Comando Supremo gleichen zur Sicherstellung der einheitlichen Luftkriegführung im Mittelmeerraum die grundsätzlichen Absichten miteinander ab.

cc) Durch enge Zusammenarbeit des Luftwaffen-Kommando Südost mit Ob. Süd ist sicherzustellen, daß die gemeinsame Luftkriegführung im mittleren und ostwärtigen Mittelmeerraum reibungslos und ineinandergreifend erfolgt.

b) Luftverteidigung

Im Balkanraum obliegt die Vorbereitung und Führung der Luftverteidigung dem Luftwaffenkommando Südost nach den Weisungen des Ob. d. L. in enger Zusammenarbeit mit dem Ob. Südost.

Ziffer III. B. 1 c) behält weiterhin volle Gültigkeit.

im Auftrage:

gez. Keitel

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht

Für die Richtigkeit:

(gez.) Berg

Oberst d. G.

 

Verteiler:

[Wie Weisung Nr. 47]